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Gebührenordnung für die Hermann-Schwab-Halle Winnenden und für den Stadtgarten Winnenden

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1. Gebührenerhebung 
1.1. Die Stadt Winnenden erhebt für die Benützung der Hermann-Schwab-Halle Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung 
1.2. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte
 
2. Gebührenschuldner 
Schuldner der Gebühren ist der Veranstalter und der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner
 
3. Begriffsbestimmungen 
3.1. Übungseinheit (ÜE):
Als Übungseinheit gilt die Zurverfügungstellung der Halle für die Dauer von einer Stunde (60 min.). Wird diese Zeit überschritten, dann wird für jede weitere angefangene Stunde eine weitere Übungseinheit verrechnet. Im Übungsbetrieb ist auch die Abrechnung einer halben Übungseinheit möglich.
3.2. Übungsbetrieb:
Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der zugelassenen Nutzer nach einem von der Stadt festgelegten Belegungsplan.
3.3. Sonstige Veranstaltungen:
Die Hermann-Schwab-Halle ist eine Mehrzweckeinrichtung. Für sonstige Veranstaltungen außerhalb des festen Belegungsplans im Übungsbetrieb werden Nutzungsgebühren erhoben.

4. Benutzungsgebühren für den Übungsbetrieb 
4.1. Übungsbetrieb
a. Für die Benutzung der Hermann-Schwab-Halle im Übungsbetrieb werden folgende Gebühren erhoben:
- bei einer Nutzungsdauer von 1 Stunde/ und ÜE € 3,-- 
b. Für die Benutzung der Hermann-Schwab-Halle im Übungsbetrieb mit Gymnastikraum werden folgende Gebühren erhoben – pro Stunde € 7,-.
c. Zu den Benutzungsgebühren im Übungsbetrieb wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben
d. Diese Benutzungsgebühren enthalten jeweils Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und Licht
4.2. Sonstige
Für alle anderen Nutzungen (Private, Sonstige) werden jeweils die doppelten Gebühren zzgl. Umsatzsteuer erhoben.

5 Nutzungsgebühren für sonstige Veranstaltungen
5.1. Für 1-tägige Veranstaltungen in der Halle einschließlich Bühnenbereich werden von ortsansässigen Vereinen und Verbänden Gebühren in Höhe von € 369,- erhoben
5.2. Für 1-tägige Veranstaltungen sonstiger (privater) Benutzer werden Gebühren in Höhe von € 924;- erhoben.
5.3. Für die Benützung der Halle von demselben Veranstalter an zwei oder mehreren aufeinander folgenden Tagen ohne Umstuhlung werden ab dem zweiten Tag pro Tag folgende Gebühren erhoben:
 - bei örtlichen Vereinen und Verbänden € 187,--
 - bei sonstigen Benutzern € 475,--
5.4. Nebengebühren:
- für die Bedienung der Lautsprecher- und  Beleuchtungsanlage je Veranstaltungstag € 45,--
 - für den Auf- und Abbau der Vorbühne mit bis zu 10 Elementen/Stellwänden € 50,--
 - für den Auf- und Abbau der Vorbühne mit über 10 Elementen/Stellwänden € 88,--
 - für den Auf-und Abbau des Orchestergrabens € 88,--
 - für das Aufstellen der Konzertwände € 12,--
 - für die Benutzung des Schiedmayerflügels D223 € 30,--
 - für die Benutzung des Steinwayflügels D274 € 60,--
 - für die Benutzung des Rednerpults € 12,--
 - für die Benutzung des Mikrofons /je Stück € 6,--
 - für die Benutzung des Notenständers mit Beleuchtung € 2,--
 - für die Benutzung von Podesten/je Stück € 4,--
- für die Benutzung von Vitrinen / je Stück € 28,--
 - für die Benutzung von Tischen/je Stück für Foyer, Eingang o.ä. € 4,--
 - für die Benutzung der Headsets/je Tag € 14,--
- für die Benutzung der Leinwand/je Tag € 30,--
 - für die Benutzung des Schutzbodens/je Veranstaltung € 28,--
 - das Stimmen der Instrumente hat von einer von der Stadt zu benennenden Firma auf Kosten des Veranstalters zu erfolgen.
- die Gebühren für eine Probe außerhalb des Veranstaltungstages  betragen ohne Bestuhlung € 68,--
Die Probe von ortsansässigen Vereinen und Verbänden ist gebührenfrei
- für eine separate Benutzung von Eingangshalle und/oder Foyer und/oder Gymnastikraum werden Gebühren in Höhe von € 113,-- erhoben.
5.5. Reinigung, Auf- und Abbau-Pauschale:
- ortsansässige Vereine und Gruppierungen € 74,--
- auswärtige oder sonstige Nutzer € 183,--
5.6. Dusch-und Umkleideräume, Sanitärräume
- separat , ohne Halle, je angefangene Stunde € 8,--
5.7. Sonstiges
- Gebühren für das Aufstellen und/oder den Abbau der Stellwände sowie für den Transport von Instrumenten auf die Bühne werden nach dem tatsächlichen Aufwand dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Sofern der Auf- und Abbau der Vorbühne sowie das Aufstellen der Konzertwände durch den Veranstalter selbst erfolgt, wird hierfür keine Gebühr erhoben.
5.8. Gesamtgebühr:
- zu den Nutzungs- und Nebengebühren wird noch die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
5.9. Sicherheitsdienst:
- sofern ein Sicherheitsdienst nach den entsprechenden Bestimmungen erforderlich ist, werden die dadurch entstehenden Kosten als zusätzliche Nebengebühr erhoben

6. Stadtgarten
die Nutzungsgebühr je Nutzungstag beträgt 
- für ortsansässige Vereine und Gruppierungen € 92,--
- für auswärtige oder sonstige Nutzer € 140,--
- die notwendigen Anschlüsse sind vom Veranstalter auf seine Rechnung herzustellen. Die Betriebskosten trägt der Veranstalter
- die Reinigungskosten für die Toilettenanlagen im Stadtgarten werden dem Veranstalter nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
 
7. Festsetzung der Benutzungsentgelte
- Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren
7.1. Bei fortlaufender Benützung der Halle (Übungsbetrieb) entstehen die Gebühren mit Berücksichtigung im Belegungsplan. Sie werden quartalsweise in Rechnung gestellt und sind dann innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
7.2. Nutzungsgebühren für sonstige Veranstaltungen entstehen mit Veranstaltungsbeginn. Sie werden vom zuständigen städtischen Fachamt in Rechnung gestellt und sind dann innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 
7.3. Die fälligen Gebühren können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn eine verbindlich zugesagte Nutzung kurzfristig ausfällt und nicht abgesagt wird.
7.4. Ziff. 7.3. gilt nicht wenn der Nutzer den Ausfall nicht zu vertreten hat und zumindest 7 Tage vor der gemeldeten Nutzung schriftlich oder mündlich beim zuständigen städtischen Fachamt (Sportamt) absagt.

8. Gebührenermäßigung/-erlass
Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle kann die Stadtverwaltung auf Antrag über Gebührenermäßigungen befinden oder sogar einen Erlass bzw. Teilerlass gewähren (z.B. bei Benefizveranstaltungen).
Weitere Ermäßigungen für Vereine und Verbände gehen aus den Vereinsförderrichtlinien hervor. 

9. Benutzungsordnung
Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtung werden in einer Benutzungsordnung geregelt. Sie ist für alle Benutzer verbindlich.

10. Inkrafttreten
Die Gebührenordnung für die Hermann-Schwab-Halle wurde durch den Gemeinderat der Stadt Winnenden am 20.11.2012 beschlossen und tritt am 1. 1. 2013 in Kraft.
Mit Wirkung vom 01.01.2024 tritt eine neue Gebührenordnung in Kraft die vom Gemeinderat der Stadt Winnenden am 12.12.2023 beschlossen wurde.
Gleichzeitig treten alle bisherigen Gebührenregelungen für diese Halle außer Kraft.