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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplanes

Hier finden Sie das signierte Dokument zur öffentlichen Bekanntmachung. (79,5 KB)

Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis für das Umlegungsgebiet “Schmiede III“, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 09.05.2023 aufgestellt wurde, ist am 19.06.2023 für folgende folgenden Flurstücke der Gemarkung Hertmannsweiler
 
109/9, 1899/4, 1946/1, 2026/2, 2034/2, 2035/2, 2036/4,
Teil von 2037 (hiervon eine südöstliche Teilfläche von 463 m²),
2038/2,
Teil von 2049 (hiervon eine südöstliche Teilfläche von 303 m²),
2050/2,
Teil von 2055 (hiervon eine südöstliche Teilfläche von 292 m²),
2057/2, 2060/2, 2075/1, 2076/1, 2077/1, 2079/1,
Teil von 2080 (hiervon eine südöstliche Teilfläche von 395 m²),
2081/1, 2085/1, 2088/3, 2095/1,
Teil von 2098 (hiervon eine südöstliche Teilfläche von 267 m²),
Teil von 2099 (hiervon eine südöstliche Teilfläche von 210 m²),
2100/1,
Teil von 2101 (hiervon eine südöstliche Teilfläche von 279 m²),
Teil von 2102 (hiervon eine südöstliche Teilfläche von 344 m²),
2290/9, 4597/1 und 4599/1
 
unanfechtbar geworden.
 
Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.
 
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Umlegungsstelle der Stadt Winnenden, Rathaus, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 302, Torstraße 10, 71364 Winnenden eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. 

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 
Winnenden, 20.06.2023
 
 
 
Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister
und Vorsitzender des Umlegungsausschusses