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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03. 2005 (GBl. S. 206) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 23.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden

§ 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Winnenden betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTaG als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:
     1. Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten:
         Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt mindestens 30 Std./Woche für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt.
     2. Kinderkrippen:
         Einrichtungen für die Kleinkindbetreuung für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren.
     3. Altersgemischte Gruppen
         Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt 30 – 35 Std./Woche für Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt
     4. Kindertageseinrichtungen mit Ganztagsbetreuung
         Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von über 35 Stunden/Woche und Essensangebot. In diesen Einrichtungen sind unterschiedliche Betreuungszeitmodelle buchbar.
         In den städtischen Kindertageseinrichtungen „Schafweide“ , „Burgeräcker“ und „Seewasen“ sowie in den städtischen Gruppen der Betriebskindertageseinrichtungen „Am Zipfelbach“ der Rems-Murr-Kliniken und „Schloß Winnenden“ des Klinikums Schloß Winnenden ist nur ein Betreuungsumfang von mindestens 40 Stunden möglich.
     Bei allen Angebotsformen wird von einem täglichen Besuch mit einem Betreuungsumfang von mindestens 6 Stunden ausgegangen. (Ausnahme: Halbtagskrippe im Kinderhaus Koppelesbach).

(2) Das jeweilige Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.

§ 3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem von der Stadt schriftlich bestätigten Aufnahmezeitpunkt.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch die Stadt. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet.

(3) Die Abmeldung hat gegenüber der Stadt unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen.

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Abmahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.

(5) Während der üblichen Schließzeiten der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen werden in einzelnen Einrichtungen Ferienbetreuungen angeboten. Die Ferienbetreuung erfordert eine separate schriftliche Anmeldung des Personensorgeberechtigten in der jeweiligen
Betreuungseinrichtung oder beim Amt für Jugend und Familien bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der beantragten Ferienbetreuung. Das Benutzungsverhältnis beginnt in diesen Fällen mit dem jeweiligen Betreuungstag und gilt für den bewilligten Zeitraum. Der Umfang der Ferienbetreuung wird im Rahmen des Gebührenbescheids schriftlich bestätigt.

(6) Bei der Aufnahme eines Kindes vor Vollendung des 3. Lebensjahres in eine Kindergartengruppe wird bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres die jeweilige Gebühr für unter 3-jährige Kinder erhoben.

§ 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (Der Monat August ist gebührenfrei).

(2) Gebührenmaßstab ist
für Kindertageseinrichtungen nach §2 (1) Nr. 1-4

  • die Art der Einrichtung,
  • der Umfang der Betreuungszeit,
  • das Alter des Kindes
  • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners

Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:

  • Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht
    und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
  • Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt Lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden. Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.

3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze
gem. § 5 Abs. 2 auf 50 v.H.

(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

(5) Verpflegungsentgelte
Werden in Kinderbetreuungseinrichtungen Mahlzeiten inkl. Getränke angeboten, wird an 11 Monaten im Jahr ein monatliches Verpflegungsentgelt erhoben. Die monatlichen Verpflegungsentgelte betragen ab dem 01.09.2024: Für zwei Mahlzeiten: (Mittagessen+Snack oder Frühstück + Mittagessen) 98 € (täglich 4,50 €) für Kinder ab dem 3. Lebensjahr und 49 € (täglich 2,25 €) für Kinder unter 3 Jahren. Bei entschuldigter Abwesenheit eines Kindes an mindestens fünf zusammenhängenden Betreuungstagen innerhalb eines Kalendermonats während der regulären Öffnungstage, erfolgt auf Antrag eine anteilige Rückerstattung der Verpflegungsentgelte für diese Tage. Die Rückerstattung beträgt 50% des Tagessatzes nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung pro erstattungsfähigem Tag. Fehlt ein Kind innerhalb eines Monats an weniger als fünf zusammenhängenden oder einzelnen Kalendertagen erfolgt für diese Tage keine zusätzliche Rückerstattung. Für unentschuldigte Fehltage erfolgt ebenfalls keine Rückerstattung. Bei mehr als 7 Stunden Betreuungszeit an einem Tag besteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Mittagessen. Bei Eintritt ab dem 15. eines jeweiligen Monats sind 50% des Verpflegungsentgelts für diesen Monat zu entrichten.


(6) Für die Betreuung von Kindern im Rahmen der von der Stadt angebotenen Ferienbetreuungen wird je Kind und Betreuungstag eine zusätzliche Gebühr ungeachtet der Art der Einrichtung, dem Alter des Kindes und ungeachtet der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners erhoben. Die Gebühren sind in der Summe im Voraus an die Stadt zu entrichten.

§ 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der gebuchten Betreuungszeit und der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist, zu melden. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung nachweislich eingetreten ist.

(2) Höhe der Gebührensätze im Einzelnen:

Kindergartenjahr 2024/2025 (Monatliche Gebührensätze)
Betreuungsform Betreuungszeit 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder
VÖ - Kindergarten 30 Std/Woche 162 126 85 28
VÖ - Kindergarten bis 35 Std/Woche 189 147 99 33
Ganztags- Kindergarten bis 40 Std/Woche 258 200 135 44
Ganztags- Kindergarten bis 45 Std/Woche 290 225 152 49
Ganztags- Kindergarten bis 50 Std/Woche 323 250 169 55
Ganztags- Kindergarten über 50 Std./Woche 356 275 186 60
VÖ altersgemischt 30 Std/Woche 243 189 128 42
Krippe 20 Std/Woche 319 237 160 63
Krippe 30 Std/Woche 479 356 240 95
Krippe bis 35 Std/Woche 559 415 280 110
Krippe bis 40 Std/Woche 638 475 320 126
Krippe bis 45 Std/Woche 718 534 360 142
Krippe bis 50 Std/Woche 798 593 400 158
Kindergartenjahr 2025/2026 (Monatliche Gebührensätze)
Betreuungsform Betreuungszeit 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder
VÖ - Kindergarten 30 Std/Woche 174 134 92 31
VÖ - Kindergarten bis 35 Std/Woche 201 157 107 36
Ganztags- Kindergarten bis 40 Std/Woche 276 215 146 50
Ganztags- Kindergarten bis 45 Std/Woche 310 241 164 56
Ganztags- Kindergarten bis 50 Std/Woche 345 268 183 61
Ganztags- Kindergarten über 50 Std./Woche 380 295 201 68
VÖ altersgemischt 30 Std/Woche 261 202 137 46
Krippe 20 Std/Woche 342 255 172 68
Krippe 30 Std/Woche 514 382 258 102
Krippe bis 35 Std/Woche 600 446 301 119
Krippe bis 40 Std/Woche 685 509 344 136
Krippe bis 45 Std/Woche 771 573 387 153
Krippe bis 50 Std/Woche 858 636 430 170

(3) Für die Ferienbetreuung wird je Kind und Betreuungstag eine Gebühr von 10 € erhoben.

§ 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung/Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 III), in dem das Kind für die Betreuungseinrichtung angemeldet ist. Anmerkung: „Besuch“ ist kein Kriterium für Benutzung, sondern Anmeldung – siehe § 3 I Satz 2.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes (§ 4 III) fällig. Für den Monat des erstmaligen Besuchs der Einrichtung wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(4) Im Falle der Ferienbetreuung entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Betreuungszeitraumes für den das Kind angemeldet ist (§ 4 V). Die Gebührenschuld wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 8 Benutzungsordnung (1) Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtungen sind in einer Benutzungsordnung geregelt. Die Benutzungsordnung, die bei Aufnahme ausgehändigt wird, ist für alle Benutzer verbindlich.

§ 9 Inkrafttreten 1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden vom 01.09.2023 außer Kraft!

A u s g e f e r t i g t:

Winnenden, den 24.04.2024

Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.