Startseite > Verwaltung & Politik > Stadtverwaltung > Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 122 Grundbuchordnung

AZ: S019 - WBN777/92/2024

Hier gelangen Sie zur signierten PDF-Datei. (71,5 KB)

Die Anlegung eines Grundbuchs für
die Stadt Winnenden als Eigentümerin hinsichtlich folgender bisher nicht im Grundbuch gebuchter Flurstücke der Gemarkung Winnenden steht bevor:

Flurstück437/1
618/1
BeschriebBrunnbächle, Gewässer II. Ordnung
Gründle, Graben
Größe m21.12117

Wegen des genauen Beschriebs und der Lage der Flurstücke wird auf die beim Amtsgericht Waiblingen Grundbuchamt einzusehenden Abschriften der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster wie folgt verwiesen:
 

Flurstück Veränderungsnachweis Nr.
437/1 MU 1920 S. 106, MU 1940 S. 62, VN 1976/1, VN 1978/3, VN 1981/2, VN 1987/6 sowie Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 05.03.2024 (Flurstücksnachweis)
618/1 MU 1878/79 S. 171, VN 1980/4 sowie Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 05.03.2024 (Flurstücksnachweis)

In den vorgelegten Auszügen der Messurkunden des Flurstücks 437/1 (vormals Bach 2) ist jeweils die Gemeinde Baach - infolge Eingliederung v. 01.12.1971 die Stadt Winnenden - als Eigentümerin verzeichnet.

In dem vorgelegten Auszug der Messurkunde des Flurstücks 618/1 (vormals W.Gr. 8) ist die Gemeinde Baach - infolge Eingliederung v. 01.12.1971 die Stadt Winnenden - als Eigentümerin verzeichnet.

Die Grundstücke sind seither im Grundbuch nicht gebucht, können jedoch gem. § 3 Abs. 2 GBO aufgrund Antrags des Eigentümers, hier Antrags vom 15.03.2024 der Stadt Winnenden eingebucht werden, da beabsichtigt ist Veränderungen an den Grundstücken vorzunehmen.

Alle Personen, welche das Eigentum, beschränkt dingliche Rechte oder Eigentumsbeschränkungen an diesem Flurstück in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb eines Monats vom Beginn des Aushangs dieser Bekanntmachung an bzw. bei Veröffentlichung im Amtsblatt innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung beim Amtsgericht Waiblingen Grundbuchamt anzumelden und hierbei das o.g. Aktenzeichen anzugeben. Einwendungen können zur Niederschrift des Grundbuchamts oder schriftlich erhoben werden.
 
 
Waiblingen, den 11.06.2024
                                                          
gez.
Jandaurek
Rechtspflegerin