Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Hier gelangen Sie zur signierten PDF-Datei. (154,4 KB)

I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.12.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
14.233.700 €.
§ 3 Verpflichtungsermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
4.106.800 €.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
20.000.000 €.
Hinweis zu ehem. § 5 Steuersätze: Aufgrund der Grundsteuerreform werden die Hebesätze für Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B ab 2025 in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt.
II. Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 20.12.2024 vorgelegt.Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart am 18.03.2025 genehmigt. Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme auf der Homepage der Stadt Winnenden öffentlich bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar:https://www.winnenden.de/start/verwaltung-politik/haushalt-finanzen.htmlEr steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Winnenden, 19.03.2025 Hartmut HolzwarthOberbürgermeister