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Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

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I. Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.12.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 107.338.000
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 114.503.400
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von - 7.165.400
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von - 7.165.400
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 104.957.800
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 105.255.900
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von - 298.100
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 17.672.800
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 31.906.500
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von - 14.233.700
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von - 14.531.800
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 14.233.700
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 493.300
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 13.740.400
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von - 791.400

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf      
 14.233.700 €. 

§ 3 Verpflichtungsermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf     
4.106.800 €.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                            
20.000.000 €.

Hinweis zu ehem. § 5 Steuersätze: Aufgrund der Grundsteuerreform werden die Hebesätze für Gewerbesteuer, Grundsteuer A und Grundsteuer B ab 2025 in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt.

II. Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 20.12.2024 vorgelegt.Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart am 18.03.2025 genehmigt. Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme auf der Homepage der Stadt Winnenden öffentlich bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar:https://www.winnenden.de/start/verwaltung-politik/haushalt-finanzen.htmlEr steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung. 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
 Winnenden, 19.03.2025 Hartmut HolzwarthOberbürgermeister