Bekanntmachung des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs „Stadtbau Winnenden“ für das Wirtschaftsjahr 2025
Hier gelangen Sie zur signierten PDF-Datei (197,6 KB).

I. Auf Grund § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 17.12.2024 den Wirtschaftsplan 2025 des Eigenbetriebs "Stadtbau Winnenden" wie folgt beschlossen:
§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan mit Finanzplan
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
9.478.300 €.
§ 3 Verpflichtungsermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
7.400.000 €.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
9.478.300 €.
II. Der vorstehende Wirtschaftsplan mit seinen Anlagen für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan mit seinen Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 20.12.2024 vorgelegt.Die genehmigungspflichtigen Bestandteile des Wirtschaftsplans wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart am 18.03.2025 genehmigt. Der Wirtschaftsplan wird zur Einsichtnahme auf der Homepage der Stadt Winnenden öffentlich bereitgestellt. Er ist unter folgendem Link abrufbar:https://www.winnenden.de/start/verwaltung-politik/haushalt-finanzen.htmlEr steht dort bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung zur Verfügung.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Winnenden, 19.03.2025 Hartmut Holzwarth Oberbürgermeister