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Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans "Degenhofer Straße II" in Hertmannsweiler

Planbereich: 39.10

Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Hertmannsweiler.

Abgrenzungsplan vom 18.11.2024

Aktueller Verfahrensstand

Inkrafttreten der Veränderungssperre am 02.10.2020

Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans "Degenhofer Straße II" in Winnenden - Hertmannsweiler

Aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98), hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 17.12.2024 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans "Degenhofer Straße II" in Winnenden-Hertmannsweiler, Planbereich: 39.10, beschlossen.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan des Stadtentwicklungsamts Winnenden vom 18.11.2024, Maßstab 1 : 1.000, mit unterbrochenen schwarzen Strichen umrandet dargestellt und liegt auf Gemarkung Hertmannsweiler (siehe Abgrenzungsplan).

Die Veränderungssperre kann beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden, 71364 Winnenden, Rathaus, Torstraße 10, Zimmer 307 während den regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise: Etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Winnenden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs. 4 der GemO für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat.

Unterlagen zum Download

Zuständiger Ansprechpartner

Bei Fragen zur erlassenen Veränderungssperre wenden Sie sich bitte an Herrn Schlecht,
E-Mail: markus.schlecht@winnenden.de,
Telefon (07195) 13-160.