Grundsteuerreform
Bescheide werden versendet
Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. Am 17. Dezember 2024 wird der Gemeinderat über den Hebesatz für Winnenden entscheiden.
Im Januar erhalten alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer den Grundsteuerbescheid durch die Stadtverwaltung Winnenden.
Berechnung der Steuersumme Die Höhe der zu zahlenden Summe ergibt sich auf folgender Berechnung:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Steuersumme
Der Grundsteuermessbetrag wird den Kommunen durch das Finanzamt verbindlich mitgeteilt. Auf diesem basiert die Berechnung der Grundsteuer, deren Ergebnis den Eigentümern im Grundsteuerbescheid mitgeteilt wird.
Im Zuge der Gesetzesreform wurde der Grundsteuermessbetrag durch die Finanzämter neu festgestellt. Sollte in Ihrem Bescheid vom Finanzamt zur Feststellung des Grundsteuermessbescheids und folglich auch im Grundsteuerbescheid ein fehlerhafter Messbetrag genannt werden, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Widersprüche, welche sich gegen den Bescheid zur Feststellung des Grundsteuermessbetrags richten, sind ebenfalls gegenüber dem Finanzamt einzureichen.
Fragen und Antworten
Ab wann gilt die neue Grundsteuerreform?
Warum überhaupt eine Reform der Grundsteuer?
Die Grundsteuer basiert auf den Einheitswerten. Diese wurden letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 1.1.1964 nach den Wertverhältnissen in diesem Zeitpunkt ermittelt. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, blieben die Einheitswerte unverändert.
Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln. Für die Neuberechnung müssen fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden.
In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab 2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Die Bundesländer haben unterschiedliche Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer festgelegt. In Baden-Württemberg erfolgt die Ermittlung, basierend auf den Steuererklärungen, in einem dreistufigen Verfahren:
1. Bewertungsverfahren - zuständige Behörde: Finanzamt
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
2. Messvertragsverfahren - zuständige Behörde: Finanzamt
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag*
*Der Grundsteuermessbetrag wird den Kommunen durch das Finanzamt verbindlich mitgeteilt.
3. Festsetzung und Erhebung - zuständige Behörde: Kommune
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuerbetrag
Was ist ein Bodenrichtwert?
Der Bodenrichtwert ist
- ein Wert für einen Quadratmeter unbebauten Bodens.
- ein Hilfswert bei der Wertermittlung für Immobilien.
- ein Durchschnittswert, der aus Grundstücksverkäufen abgeleitet wird.
Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat entschieden, dass dieser Bodenrichtwert multipliziert mit der (gesamten) Fläche zur Ermittlung des Grundsteuerwerts herangezogen wird. Die Finanzämter und die Städte und Gemeinden des Landes haben dies so nun umzusetzen, auch wenn dies im Einzelfall nicht sinnvoll erscheint. Der Landtag hat diese Berechnungsmethode im Wissen um diese Problematik so beschlossen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit den Urteilen vom 11.Juni 2024 entschieden, dass diese Vorgehensweise und das Landesgrundsteuergesetz vom 4.November 2020 verfassungsgemäß sind (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Die Revision am Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Verfahren sind noch anhängig.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Summe des Steueraufkommens aller „neuen“ Grundsteuerbescheide nicht über dem bisherigen Gesamtbetrag des Steueraufkommens aller „alten“ Grundsteuerbescheide liegt. Die Aufkommensneutralität bezieht sich jedoch nicht auf die einzelnen Steuerschuldner: innen.
Da die Systematik der Ermittlungsgrundlagen verändert wurde, sind erhebliche Verschiebungen zu erwarten. Voraussichtlich werden vor allem Eigentümer: innen und Mieter: innen im Geschosswohnungsbau entlastet, während für kleine Wohneinheiten auf großen Grundstücken deutlich höhere Grundsteuerbeträge anfallen.
Grundlagen- und Folgebescheide
Wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung abgegeben haben, erhalten Sie einen Brief vom zuständigen Finanzamt. In diesem wird Ihnen der Grundsteuerwertbescheid sowie der Grundsteuermessbescheid mitgeteilt.
Auf Grundlage dieser Bescheide ist noch keine Zahlung erforderlich. Der Grundsteuermessbescheid dient lediglich als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die von den Kommunen in einem separaten Grundsteuerbescheid festgesetzt wird. Dann erfahren Sie auch, wie viel Grundsteuer Sie ab dem Jahr 2025 zahlen müssen.
WICHTIG: Was muss beachtet werden, sobald der Grundsteuerbescheid vorliegt?
Der Grundsteuerbescheid der Stadt ist ein Folgebescheid, der auf dem Grundsteuermessbescheid und dem Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes basiert. Bei Verwaltungsakten ist zu beachten, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden können.
Die Städte und Gemeinden sind an die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes gebunden. Daher kann der Folgebescheid, der von den Städten und Gemeinden ergeht, nur geändert werden, wenn auch das Finanzamt den Grundlagenbescheid geändert hat.
Sie müssen in diesem Fall bei der Stadt oder Gemeinde nichts weiter veranlassen. Die Änderung der Grundsteuerbescheide erfolgt von Amts wegen, sobald dem Einspruch beim Finanzamt abgeholfen wurde und ein geänderter Grundlagenbescheid vorliegt.
Sollte Sie Einwendungen gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt haben, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Widerspruch erheben.
WICHTIG: Und wenn der Grundsteuermessbescheid falsch ist?
WICHTIG: Wo lege ich mein Widerspruch/Einspruch ein?
Sollte in Ihrem Bescheid vom Finanzamt zur Feststellung des Grundsteuermessbescheids und folglich auch im Grundsteuerbescheid ein fehlerhafter Messbetrag genannt werden, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Widersprüche/Einspruch, welche sich gegen den Bescheid zur Feststellung des Grundsteuermessbetrags richten, sind ebenfalls gegenüber dem Finanzamt einzureichen.
Nicht den bisherigen Hebesatz verwenden
Beachtet werden muss jetzt auch, dass man an den neu ermittelten Grundsteuerwert keinesfalls den bisherigen Hebesatz anlegen sollte. Durch die Kombination von neuer Bemessungsgrundlage und altem Hebesatz ergeben sich falsche Grundsteuerbeträge.
Zum Ende des Jahres 2024 werden die Gemeinden auf Grundlage der aktuellen Grundsteuermessbescheide der Finanzämter die neuen Hebesätze für die Grundsteuer festlegen, die ab dem Jahr 2025 gelten werden.
Hierbei sollen sich die Gemeinden an die sogenannte Aufkommensneutralität halten. Das bedeutet, dass die Summe aller neuen Grundsteuerbescheide einen Betrag ergeben soll, der nicht über dem bisherigen Ergebnis aller alten Grundsteuerbescheide liegt.
Da die Systematik der Ermittlungsgrundlagen komplett verändert wurde, ist mit erheblichen Verschiebungen zu rechnen. Voraussichtlich werden vor allem Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter im Geschosswohnungsbau entlastet, während für kleine Wohneinheiten auf großen Grundstücken deutlich höhere Grundsteuerbeträge anfallen werden.
Hebesätze 2025 (Stadt Winnenden)
Die Hebesätze werden voraussichtlich in der öffentlichen Gemeinderatsitzung am 17.12.2024 öffentlichen beschlossen.
Info: Finanzämter versenden keine Eingangsbestätigung
Nachdem in Baden-Württemberg der Großteil der insgesamt rund 5,6 Millionen zu erwartenden Grundsteuererklärungen eingetroffen ist und jeweils über 2 Mio. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide versandt wurden, gehen auch Einsprüche gegen die Bescheide in den Finanzämtern ein.
Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen.
Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal abgibt, erhält, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch
eine Versandbestätigung.
Hinweis zum Ruhen der Einspruchsverfahren
Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies grundsätzlich stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe).
Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich mit ihrem Einspruch ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern Grundstückseigentümer deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden
Habe ich bereits eine Einzugsermächtigung erteilt?
Bitte beachten Sie die Informationen auf Ihren Bescheid:
Sie möchten uns eine Einzugsermächtigung erteilen?
Hier gelangen Sie zum Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.
Sie haben auch die Möglichkeit, unser Formular auszudrucken und uns per Post zuzusenden.
Wo gibt es weitere Informationen?
Ausführliche Informationen, eine Ausfüllhilfe und ein Erklärvideo finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de und https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/. https://www.youtube.com/watch?v=OsNqhFPbbJw
Kontaktdaten Finanzamt/Gutachterausschuss/Stadtkämmereiamt
Haben Sie Fragen zum Grundsteuermessbescheid oder möchten Sie Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erheben?
Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an das
Finanzamt Waiblingen
Fronackerstraße 77
71332 Waiblingen
Tel. 07151 955-445, -255
E-Mail: poststelle-90@finanzamt.bwl.de
Haben Sie Fragen zu den Bodenrichtwerten?
Hierzu können Sie sich gerne an die
Gemeinsamer Gutachterausschuss Berglen, Leutenbach, Schwaikheim, Winnenden
Telefon: (0 71 95) 13-167, -165
(0 71 95) 132 -24
E-Mail: gutachterausschuss@winnenden.de
wenden.
Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid?
Hierzu können Sie sich gerne an uns wenden.
Stadt Winnenden
Stadtkämmerei
Marktstraße 26
71364 Winnenden
Telefon: (0 71 95) 13-351
E-Mail:steuer@winnenden.de