Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen
Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie
- als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.
Diese Wohnsitzauflage gilt
- ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
- für drei Jahre und
- für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder in das Sie verteilt wurden.
Zudem kann ein konkreter Wohnort festgelegt werden, an dem alles vorhanden ist, damit Sie sich gut integrieren können, zum Beispiel angemessener Wohnraum.
Die Wohnsitzverpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Zuständige Stelle
die Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes
Ausländerbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Details
Voraussetzungen
Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
- mindestens 15 Stunden wöchentlich und
- einem Einkommen von mindestens EUR 894,00 monatlich oder
- ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder
- ein Ausbildungs- oder Studienplatz.
Oder:
Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.
Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:
- Ihr Ehegatte,
- Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
- Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben.
Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.
Das ist vor allem der Fall, wenn
- nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Einrichtungen der Tagespflege oder Kindertagespflege,
- aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
- für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.
Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.
Kosten
EUR 50,00
Erhalten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, müssen Sie keine Gebühr bezahlen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall und kann mehrere Wochen dauern.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 12a Wohnsitzregelung
Aufenthaltsverordung (AufenthV):
- § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
- § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
Freigabevermerk
04.12.2024 Justizministerium Baden-Württemberg