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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 17.Dezember 2024folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:

Die signierte PDF-Datei finden Sie hier. (628,1 KB)

Artikel I

§ 33 Beitragssatz Für die öffentlichen Abwasseranlagen gem. § 2 Abs. 2 wird ein einheitlicher Beitragssatz gebildet.
Er beträgt:
je m² Nutzungsfläche (§ 24) 8,70 Euro.

§ 42 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je Kubikmeter (m³) ab dem 1. Januar 2025 2,52 €

(2) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2) beträgt je m³ ab dem 1. Januar 2025 2,52 €

(3) Die Gebühr für Abwasser das zu einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gebracht wird (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3), beträgt je m³ ab dem 1. Januar 2025 1,33 €

(4) Die Gebühr für Fäkalienabwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gebracht wird (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 38 Abs. 3), beträgt je m³ ab dem 1. Januar 2025 3,07 €

(5) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je Quadratmeter (m²) ab dem 1. Januar 2025 0,86 €

(6) Die Gebühr für Niederschlagswasser (§ 40a), das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage anschlossen sind, beträgt je m² ab dem 1. Januar 2025 0,47 €

Artikel II

§ 50 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

A u s g e f e r t i g t:

Winnenden, den 18. Dezember 2024

Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.