Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
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Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 22. Oktober 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Festsetzung von Durchschnittssätzen und Ersatz des Verdienstausfalls (1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Zeitversäumnis bei Sitzungen oder bei Dienstverrichtungen außerhalb der Sitzung und als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Entschädigung nach Durchschnittssätzen.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 3 Stunden 30 Euro
bis zu 6 Stunden 48 Euro
von mehr als 6 Stunden 66 Euro (Tageshöchstsatz).
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderats erhält neben der Entschädigung nach Abs. 1 und 2 für das ihm außerhalb von Sitzungen und zu Vorbereitungen von Sitzungen (z.B. Fraktionssitzungen) sowie für den entstehenden sächlichen Aufwand eine monatliche Aufwandsentschädigung von 144 Euro.
(4) Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich für den ihnen entstehenden erhöhten Aufwand eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 90 Euro zuzüglich von jeweils 6 Euro pro Fraktionsmitglied.
(5) Für die Sitzungen des Jugendgemeinderats gelten die Regelungen nach Abs. 1 und 2 entsprechend. Jedes Mitglied des Jugendgemeinderats erhält daneben für die ihm außerhalb von Sitzungen und zu Vorbereitungen von Sitzungen sowie für den entstehenden sächlichen Aufwand eine monatliche Aufwandsentschädigung von 12 Euro. Anstelle der monatlichen Entschädigung von 12 Euro erhalten der/die Vorsitzende des Jugendgemeinderats für seinen/ihren erhöhten Aufwand außerhalb von Sitzungen und zu deren Vorbereitung 36 Euro monatlich, der/die stellvertretende Vorsitzende 24 Euro monatlich.
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je 1/2 Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung nach § 1 Abs. 2 für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet 66 Euro nicht übersteigen.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer maßgebend. Die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt.
§ 3 Reisekostenvergütung (1) Bei auswärtiger Dienstverrichtung erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Reisekostenvergütung nach Stufe B der für die Beamten der Stadtverwaltung geltenden Bestimmungen.
(2) Eine auswärtige Dienstverrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor bei Dienstverrichtungen außerhalb der Stadt.
§ 4 Erstattung von Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung von Angehörigen
(1) Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister glaubhaft machen, dass ihnen in einem bestimmten Zeitraum erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, erhalten für jede Stunde der Tätigkeit eine Erstattung in Höhe von 14 Euro. Sie haben den Oberbürgermeister über Änderungen bei den Voraussetzungen für diese Erstattung während des bestimmten Zeitraums unverzüglich zu unterrichten. Der Oberbürgermeister kann von den Erstattungsempfängern den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erstattung fordern.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei anderen für die Stadt ehrenamtlich Tätigen.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder die in gerader oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten.
§ 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, den 23. Oktober 2024
Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister
Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.