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Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Winnenden

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Aufgrund von § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat sich der Gemeinderat am 22. Oktober 2024 folgende Geschäftsordnung gegeben:
 

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender/Vorsitzende
 
(1) Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin als Vorsitzendem/Vorsitzende und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträtinnen und Stadträten).
 
(2) Der/die Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Stellvertretung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin. Ist er/sie rechtlich oder tatsächlich ebenfalls verhindert, so führt der/die weitere Beigeordnete den Vorsitz. Ist auch diese/r rechtlich oder tatsächlich verhindert, so führen die gemäß § 48 GemO bestellten Stellvertreter/Stellvertreterinnen in der für sie geltenden Reihenfolge den Vorsitz.

§ 2 Mitgliedervereinigungen
 
(1) Die Stadträte/Stadträtinnen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Stadträten/Stadträtinnen bestehen.
 
(2) Stadträte/Stadträtinnen, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als Hospitanten/Hospitantinnen anschließen. Sie zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.
 
(3) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, Hospitanten/Hospitantinnen, den Namen des Vorsitzenden/der Vorsitzenden und der Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie ihre Auflösung dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mit.
 
(4) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für die Fraktionen entsprechend.
 
 
§ 3 Ältestenrat
 
(1) Vorsitzender/Vorsitzende des Ältestenrats ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Die weiteren Mitglieder werden nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderats von den Fraktionen benannt, wobei jede Fraktion ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
 
(2) Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen. Er ist über wichtige Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, rechtzeitig zu unterrichten und hat nach Möglichkeit eine freie Verständigung zwischen den Fraktionen über Art und Zeitpunkt ihrer Behandlung herbeizuführen. Der Ältestenrat ist kein beschließender oder beratender Ausschuss des Gemeinderats.
 
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin beruft den Ältestenrat ein. Der Ältestenrat ist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder beantragt. Er ist beratungsfähig, wenn der Vorsitzende/die Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beratungen des Ältestenrats sind nicht öffentlich.
 
(4) Die Mitglieder des Ältestenrats sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin von der Schweigepflicht entbindet.

II. Rechte und Pflichten der Stadträte/Stadträtinnen und der zur Beratung zugezogenen Einwohner/Einwohnerinnen und Sachverständigen § 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Stadträte/Stadträtinnen
 
(1) Eine Fraktion oder ein Sechstel des Gemeinderats kann in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel des Gemeinderats kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller/Antragstellerinnen vertreten sein.
 
(2) Jeder Stadtrat/jede Stadträtin kann an den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Abs. 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.
 
(3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mündlich beantwortet werden. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin Zeit und Art der Beantwortung mit.
 
(4) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GO nicht für die  Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren.
 
 
§ 5 Teilnahmepflicht, Verhinderung
 
(1) Die Stadträte/Stadträtinnen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
 
(2) Jedes Mitglied des Gemeinderats hat die für den Anfang der Sitzungen bestimmte Zeit genau einzuhalten und darf ohne Zustimmung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden die Sitzung vor Beratungsschluss nicht verlassen.
 
(3) Bei Verhinderung ist der Vorsitzende/die Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen.
 
 
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit
 
(1) Die Stadträte/Stadträtinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Stadträte/Stadträtinnen und die zur Beratung zugezogenen Einwohner/Einwohnerinnen so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekanntgegeben worden sind.
 
(2) Stadträte/Stadträtinnen dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.
  
§ 7 Vertretungsverbot
 
(1) Die Stadträte/Stadträtinnen dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Stadt nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf  ein/e dem      Gemeinderat angehörende/r Rechtsvertreter/Rechtsvertreterin ein Mandat gegen die Stadt nicht übernehmen.
 
(2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner/Einwohnerinnen finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.
 
 
§ 8 Ausschluss wegen Befangenheit
 
(1) Ein Stadtrat/eine Stadträtin oder ein/e zur Beratung zugezogene/r Einwohner/Einwohnerin darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm/ihr selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
      1. Dem Ehegatten/der Ehegattin, oder dem Lebenspartner/der Lebenspartnerin nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes,
 
     2. einem/einer in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten oder
 
     3. einem/einer in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder
 
     4. einer von ihm/ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
 
(2) Dies gilt auch, wenn der Bürger/die Bürgerin, im Falle der Nr. 2 auch Ehegatten, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Verwandte ersten Grades,
 
     1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem/der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Bürger/die Bürgerin deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
 
     2. Gesellschafter/Gesellschafterin einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens ist, denen die Entscheidung oder Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, sofern er/sie diesem Organ nicht als Vertreter/Vertreterin oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört.
 
     3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er/sie diesem Organ nicht als Vertreter/Vertreterin oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder
 
     4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
 
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
 
(4) Der Stadtrat/Die Stadträtin und der/die zur Beratung zugezogene Einwohner/Einwohnerin, bei dem/der ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, sonst dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen/der Betroffenen bei Stadträten/Stadträtinnen der Gemeinderat, sonst der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.
 
(5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.

III.   Sitzungen des Gemeinderats § 9 Öffentlichkeitsgrundsatz Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
 
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
 
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten.
 
(3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekanntzugeben, soweit nicht das öffentliche Wohl und berechtigte Interessen Einzelner entgegen stehen.
 
 
§ 10 Verhandlungsgegenstände
 
(1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge.
 
(2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.
 
 
§ 11 Sitzordnung
 
(1) Die Stadträte/Stadträtinnen sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Stadträte/Stadträtinnen, die keiner Fraktion angehören, weist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterinden Sitzplatz an.

 
§ 12 Einberufung
 
(1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einberufen, wenn es ein Viertel der Stadträte/Stadträtinnen unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören.
 
(2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch zu Sitzungen rechtzeitig, in der Regel mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag, ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Regel finden Sitzungen dienstags statt. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden.
 
(3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin als Einladung. Stadträte/Stadträtinnen, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.
 
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind rechtzeitig im Amtsblatt der Stadt Winnenden bekannt zu geben.
 
 
§ 13 Tagesordnung
 
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf.
 
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Stadträte/Stadträtinnen ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen.
 
(3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.
 
(4) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kann in dringenden Fällen durch schriftlich auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er/Sie ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen, solange der Gemeinderat in die Beratung dieser Gegenstände noch nicht eingetreten ist. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2.

 
§ 14 Beratungsunterlagen
 
(1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner entgegen stehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslagen darstellen und möglichst einen Antrag enthalten.
 
(2) Die Beratungsunterlagen sind nur für die Stadträte/Stadträtinnen bestimmt. Über den Inhalt der Vorlagen ist so lange Verschwiegenheit zu wahren, als über sie noch nicht öffentlich verhandelt ist. Dies gilt nicht für Beratungsunterlagen, die bereits im Internet auf der städtischen Homepage veröffentlicht worden sind.
 
 
§ 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung
 
(1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.
 
(2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.
 
 
§ 16 Handhabung der Ordnung - Hausrecht
 
(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er/Sie kann Zuhörer/Zuhörerinnen, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen.
 
(2) Stadträte/Stadträtinnen können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen, die zu den Beratungen zugezogen sind.
 
 § 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat
 
(1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
 
(2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
 
(3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.
 
(4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
 
(5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen.
 
(6) Zum Zwecke der Besprechung innerhalb der Fraktionen kann vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder durch Beschluss des Gemeinderats die Sitzung für höchstens 30 Minuten unterbrochen werden.
 
 
§ 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat
 
(1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende/die Vorsitzende. Er/Sie kann den Vortrag einem/einer Bediensteten der Stadt oder anderen Personen übertragen.
 
(2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil.
 
(3) Ein Viertel aller Mitglieder des Gemeinderats kann, unbeschadet des Rechts des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nach § 11 Ziff. 2 der Hauptsatzung beantragen, dass zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten sachkundige Bürger/Bürgerinnen und Sachverständige zuzuziehen sind. Der Verhandlungsgegenstand ist dann erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
 
(4) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Bedienstete der Stadt zu sachverständigen Auskünften zuziehen.
 
 
§ 19 Redeordnung
 
(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er/Sie fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er/sie die Reihenfolge. Ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm/ihr vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden erteilt ist.
 
(2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.
 
(3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner/die jeweilige Rednerin sind mit dessen/deren und des/der Vorsitzenden Zustimmung zulässig.
 
(4) Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann nach jedem Redner/jeder Rednerin das Wort ergreifen, er/sie kann ebenso dem/der Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohner/Einwohnerin und Sachverständigen das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.
 
(5) Ein Redner/Eine Rednerin darf nur vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner/ihrer Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann den Redner/die Rednerin zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen.
 
 
§ 20 Sachanträge
 
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.
 
(2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Stadt nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmensenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.
 
 
§ 21 Geschäftsordnungsanträge
 
(1) Anträge "zur Geschäftsordnung" können jederzeit mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber gestellt werden.
 
(2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller/der Antragstellerin und dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner/eine Rednerin Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
 
(3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere
 
     a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,
     b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5),
     c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,
     d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten,
     e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,
     f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.
 
(4) Ein Stadtrat/Eine Stadträtin, der/die selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b) und c) nicht stellen.
 

 
§ 22 Beteiligung des Jugendgemeinderats
 
(1) Der Jugendgemeinderat ist bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Jugendlichen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen. Der Jugendgemeinderat hat an den Sitzungen des Gemeinderats ein Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht bei Verhandlungsgegenständen, die Planungen und Vorhaben beinhalten, die die Interessen von Jugendlichen berühren.
 
 
§ 23 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
 
(1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegendenSachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmung (§ 23) und Wahlen (§ 24).
 
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
(3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
(4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.
 
(5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin anstelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Stadträte/Stadträtinnen. Ist auch der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin befangen, findet § 124 GO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter/zur Stellvertreterin des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin bestellt.
 
(6) Bei der Berechnung der "Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder"nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern zuzüglich des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin (§ 25 GO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 22 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Stadtrats/einer Stadträtin durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird.
 
(7) Der Vorsitzende/Die Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist.
 

 
§ 24 Abstimmung
 
(1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit 'ja' oder 'nein' beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des/der Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht.
 
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
 
(3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handerheben ab. Namentlich wird abgestimmt auf Antrag eines Viertels der Stadträte/Stadträtinnen oder des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Bei namentlicher Abstimmung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach der Sitzordnung (§ 11). Der Vorsitzende/Die Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann er/sie dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen.
 
(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzettel abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2.
 
 
§ 25 Wahlen
 
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber/eine Bewerberin zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines/einer Bediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.
 
(2) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende oder in seinem/ihrem Auftrag der Schriftführer/die Schriftführerin stellt in Abwesenheit des/der zur Losziehung bestimmten Stadtrats/Stadträtin die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
 
§ 26 Ernennung, Anstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten
 
(1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über die Ernennung, Anstellung und Entlassung der städtischen Bediensteten. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm/ihr die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.
 
(2) Über die Ernennung und Anstellung der städtischen Bediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen.
 
 
§ 27 Fragestunde
 
(1) Einwohner/Einwohnerinnen und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Angelegenheiten der Stadt stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).
 
(2) Bei der Durchführung der Einwohnerfragestunde finden folgende Regelungen Anwendung:
 
     a) Die Fragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich auf das Aufgabengebiet des Gemeinderats oder des Oberbürgermeisters beziehen und für eine Behandlung in öffentlicher Sitzung geeignet sein. Sie dürfen sich nicht auf die in der jeweiligen Sitzung des Gemeinderats zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte beziehen.
 
     b) Die Einwohnerfragestunde findet vierteljährlich, i.d.R. zu Beginn der öffentlichen Gemeinderatssitzung statt. Ihre Dauer soll 15 Minuten nicht überschreiten.
 
     c) Jeder Berechtigte nach Absatz 1 Satz 1 darf zu nicht mehr als 2 Angelegenheiten Fragen stellen oder Vorschläge machen. Die Beiträge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von 2 Minuten nicht überschreiten.
 
(3) Zu den Fragen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende oder ein vom Vorsitzenden mit der Beantwortung beauftragtes Mitglied der Verwaltung Stellung. Können Fragen nicht beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde oder schriftlich. Von einer Beantwortung von Fragen muss abgesehen werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO).
 
 
§ 28 Schriftliches und elektronisches Verfahren
 
(1) Im Wege des schriftlichen und elektronischen Verfahrens kann nur über Gegenstände einfacher Art beschlossen werden.
 
(2) Beim schriftlichen und elektronischen Verfahren sind Ausfertigungen des Antrags, der eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung des geforderten Beschlusses enthält, allen Stadträten/Stadträtinnen (außer den auf längere Zeit beurlaubten) zuzuleiten.
 
(3) Die Zustimmung zu dem Antrag wird durch die persönliche Unterschrift bzw. durch elektronische Abstimmung zum Ausdruck gebracht. Verweigerung der Unterschrift bzw. Abstimmung und eine Zustimmung unter Bedingungen gelten als Widerspruch.
 
(4) Ein gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widersprochen hat.
 
 
§ 29 Offenlegung
 
(1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden.
 
(2) Die Offenlegung hat zu geschehen entweder
 
     a) durch Auflage der Akten während einer Gemeinderatssitzung; die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände müssen in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufgeführt sein; ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird;
 
oder
 
     b) durch Auflage der Akten auf dem Rathaus auf die Dauer von acht Tagen unter schriftlicher Benachrichtigung der Mitglieder über die Aktenauflegung und Festlegung einer Frist zur Einsichtnahme. Widersprüche sind innerhalb der Auflegungsfrist vorzubringen. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.
 

IV. Niederschrift § 30 Niederschrift
 
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglieder unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
 
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, drei Mitgliedern, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat nicht die Bedeutung des Einverständnisses mit gefassten Beschlüssen. Sie hat daher in jedem Fall zu erfolgen, gleichgültig, ob das einzelne Mitglied mit einem durch die Mehrheit des Gemeinderats gefassten Beschluss einig ist oder nicht.
 
(3) Die Sitzungsniederschrift ist in der nächsten Gemeinderatssitzung durch Auflegen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats durch Offenlegung nach § 29, zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen.
 
(4) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind bei Auflegen in der Sitzung, spätestens vor Ende der Sitzung, bei Offenlegung innerhalb der Offenlegungsfrist, mündlich oder schriftlich beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden oder Schriftführer/Schriftführerin vorzubringen. Über die vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. Wird eine Berichtigung beschlossen, wird sie durch Randvermerk oder Nachtrag vorgenommen.
 
(5) Die nach §§ 28 und 29 gefassten Beschlüsse werden in der Niederschrift der nächsten Sitzung (beim Umlauf unter Beifügung der den Stadträten/Stadträtinnen zugeleiteten Fertigung), bei Offenlegung im Zusammenhang mit einer Sitzung in der Niederschrift über diese, aufgenommen.
 
(6) Über die nichtöffentlichen Sitzungen sind besondere Niederschriften zu fertigen.
 
 
§ 31 Einsichtnahme in die Niederschrift
 
(1) Die Stadträte/Die Stadträtinnen können jederzeit in die Niederschrift über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen. Einsichtnahme in eine Niederschrift des nichtöffentlichen Teils kann jedoch nicht verlangt werden von einem Gemeinderat, bei dem für diesen Punkt die Voraussetzungen der Befangenheit vorliegen.
 
(2) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Bürgern/Bürgerinnen gestattet.

V. Geschäftsordnung der Ausschüsse § 32 Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
 
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe sinngemäß Anwendung:
 
     a) Vorsitzender/Vorsitzende der beschließenden Ausschüsse ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Er/Sie kann einen seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen, einen Beigeordneten/eine Beigeordnete oder, wenn alle Stellvertreter/Stellvertreterinnen oder Beigeordneten/Beigeordnete verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Stadtrat/Stadträtin ist, mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.
 
      b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin. Er/Sie kann einen seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen, einen Beigeordneten/eine Beigeordnete oder ein Mitglied des Ausschusses, das Stadtrat/Stadträtin ist, mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen. Ein Beigeordneter/Eine Beigeordnete hat als Vorsitzender/Vorsitzende Stimmrecht.
 
 
     c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Stadträte/Stadträtinnen in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
 
     d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der Stadträte/Stadträtinnen in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
 
     e) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.
 
     f) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder im Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende/die Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
 
     g) Stadträte/Stadträtinnen, die nicht Mitglied eines tagenden Ausschusses sind, können als Zuhörer/Zuhörerinnen an der Sitzung dieses Ausschusses teilnehmen. Sie nehmen aber an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
 

VI. Schlussbestimmung  
§ 33 Inkrafttreten
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
 
A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, den 23. Oktober 2024
 
 
 
Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister
 
 
 
 
Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.