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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

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Gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) besteht die Möglichkeit, gegen die Übermittlung von Daten in folgenden Fällen Widerspruch einzulegen:

Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG) Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Datenübermittlung zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen (§ 44 Abs.1 Satz 1 BMG) Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Angaben der Staatsangehörigkeit und derzeitige Anschriften, sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG). Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Die Meldebehörde übermittelt dem Staatsministerium Daten zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten (§ 12 Meldeverordnung). Die Auskunft umfasst zum Beispiel den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie Datum und die Art des Jubiläums.

Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Auskunft zu allen Einwohnern die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz) Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, und derzeitige Anschrift.

Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 BMG i.V.m. § 6 BW AGBMG und § 18 Meldeverordnung) Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Auskunft umfasst zum Beispiel den Familiennamen, Vornamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht und derzeitige Anschrift.

Gemäß § 50 Abs. 5 / § 36 Abs. 2 / § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG haben die betroffenen Personen das Recht, gegen die jeweilige hier genannten Datenübermittlungen zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Winnenden, Amt für öffentliche Ordnung, Torstraße 10, 71364 Winnenden eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Bereits bestehende Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der oben genannten Datenübermittlungen bleiben bestehen und müssen nicht erneut beantragt werden.