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Benutzungsordnung für die schulischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Winnenden

Beschluss des Gemeinderats vom 09.07.2024 Die Arbeit in den schulischen Betreuungseinrichtungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen Richtlinien und der nachfolgenden Ordnung.

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§ 1 Aufnahme
(1) Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, die in Winnenden wohnhaft sind oder eine Winnender Schule besuchen. Bei Angeboten für Grundschulkinder werden ausschließlich die Kinder aufgenommen, die in der Grundschule des jeweiligen Standorts des Betreuungsangebotes eingeschult sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht, eine Aufnahme erfolgt nur, wenn ausreichend freie Plätze zur Verfügung stehen. Liegen im Einzelfall mehr Anmeldungen für ein Betreuungsangebot vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, so werden Wartelisten gebildet. Aufgenommen werden vorrangig in Winnenden wohnhafte Kinder, Kinder von Alleinerziehenden, Kinder aus ökonomisch schwachen Familien und Kinder von Eltern, die sich für eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf entscheiden. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind kranke Kinder, sofern sie auch vom Besuch der Schule ausgeschlossen sind, insbesondere solche, die an einer ansteckenden Krankheit leiden.

(2) Kinder, die körperlich, seelisch oder geistig beeinträchtigt sind, sollen in die Einrichtung aufgenommen werden, wenn sowohl ihren besonderen Bedürfnissen als auch den Belangen der übrigen Kinder in der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

(3) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Stadt als Träger der schulischen Betreuungseinrichtungen. Mit der Anmeldung anerkennen die Eltern die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.

(4) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, nach der Unterzeichnung des vollständig ausgefüllten Aufnahmebogens und den im Anmeldeheft auszufüllenden Erklärungen der Eltern. Der Aufnahmezeitpunkt wird von der Stadt mitgeteilt.

(5) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern dem Amt für Schulen, Kultur und Sport unverzüglich schriftlich mitzuteilen, um in Notfällen erreichbar zu sein.

§ 2 Besuch, Öffnungs- und Schließzeiten, Ferien 
(1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 

(2) Bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit ist unverzüglich die Einrichtung zu benachrichtigen. Eine Abmeldung eines bestellten Mittagessens muss eigenständig erfolgen. 

(3) Die Einrichtungen sind in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Schulferien und zusätzlicher Schließzeiten aus besonderen Anlässen (§2 Abs. 6) geöffnet. 

(4) Die tägliche Besuchsdauer richtet sich nach der gebuchten Betreuungszeit. Die Kinder sollen nicht vor Beginn der Betreuungszeit in der Betreuungseinrichtung eintreffen und nicht vor Ende der Betreuungszeit abgeholt werden. 

(5) Bei Buchung der Ferienbetreuung ist ein Vesper mitzubringen, wobei auf Süßigkeiten verzichtet werden sollte. 

(6) Besondere außerordentliche Anlässe wie z.B. Krankheit, Verpflichtung zur Fortbildung oder behördliche Anordnung, Streik oder andere zwingende Gründe können zu zusätzlichen Schließzeiten für die Betreuungseinrichtungen oder einzelne Gruppen führen. 
 
§ 3 Benutzungsgebühren 

Für den Besuch der Einrichtung werden Benutzungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die schulischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Winnenden erhoben. 
 
§ 4 Aufsicht 
(1) Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schulkinder durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Ende der gebuchten Betreuungszeit und der Entlassung der Kinder an der Türe der Einrichtung in die Obhut eines Sorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung der Betreuungskräfte auf die Dauer des jeweiligen Angebots. 

(2) Die Sorgeberechtigten tragen Sorge dafür, dass ihr Kind die gebuchten Betreuungszeiten.wahrnimmt sowie ordnungsgemäß und pünktlich abgeholt wird. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals für Kinder besteht nicht auf dem Weg zur Einrichtung, auf dem Heimweg sowie bei unentschuldigtem Fernbleiben vom gebuchten Betreuungsangebot. Die Aufsichtspflicht obliegt in diesen Fällen allein den Sorgeberechtigten. 

(3) Finden zeitlich parallel zum Betreuungsangebot schulische Veranstaltungen und Angebote (z.B. AGs, Schulausflüge, Förderkurse, Hausaufgabenbetreuung) statt, so ist bei Teilnahme des Kindes an solchen Angeboten auf schriftlichen Antrag der Sorgeberechtigten für den Zeitraum des Angebots eine Befreiung von der Betreuung möglich. Die Betreuungskräfte sind während dieses Zeitraums von der Aufsichtspflicht für das Kind entbunden. 

(4) Bei Verstoß eines Kindes gegen Anweisungen der Betreuungskräfte sind diese von ihrer Verantwortung entbunden. 

(5) Der/die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Leben die sorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wer das Kind abholen darf. Kinder, die zur Abholung eines Kindes (z.B. Geschwisterkindes) aus der Betreuungseinrichtung beauftragt werden, müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. 

(6) Soll das Kind den Heimweg ohne Begleitung antreten, ist hierfür gegenüber der der jeweiligen Einrichtung eine schriftliche Erklärung abzugeben. Leben die sorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ob es alleine nach Hause gehen darf. 
 
(7) Sofern nichts anderes vereinbart wird, liegt die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen der Einrichtung unter Mitwirkung der Eltern (z.B. Feste, Ausflüge) bei den Sorgeberechtigten. 

§ 5 Abmeldungen / Ausschluss 
(1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten, durch Ausschluss des Kindes durch die Stadt oder durch den Wechsel der Schule. 

(2) Die Abmeldung von einer Betreuungseinrichtung hat gegenüber der Stadt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen zum 31.01. oder 31.07. eines Jahres schriftlich zu erfolgen. 

(3) Die Stadt als Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Abmahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflicht möglich (z.B. wiederholte Verstöße gegen § 2 Abs. 4 Satz 2). Kinder, die wiederholt den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung u.a. durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und die Weisungen der Betreuungskräfte nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen. Bei Gefahr für die Gesundheit weiterer Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. 

§ 6 Versicherung 
(1) An Schultagen sind die Kinder, die die Schulkindbetreuung besuchen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung bzw. die Schülerzusatzversicherung der Stadt bei der WGV abgesichert. Während der gebuchten Ferienbetreuung in den Schulferien greift lediglich der Versicherungsschutz dieser WGV-Schülerzusatzversicherung. Im Einzelfall wird empfohlen den Versicherungsschutz mit der privaten Versicherung bzw. der WGV abzustimmen. 

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind der jeweiligen Betreuungseinrichtung unverzüglich zu melden. 
 
§ 7 Regelung in Krankheitsfällen 
(1) Krankheitsfälle sind entsprechend den Ausführungen des Infektionsschutzgesetzes zu regeln. 

(2) Bei Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit, insbesondere Borkenflechte, Cholera, Enteritis durch EHECBakterien, Keuchhusten, Diphtherie, Krätze, Masern, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Mumps, Parathyphus, Pest, Windpocken, Poliomyelitis, Scharlach, Shigellose, ansteckungsfähiger Tuberkulose, Typhus abdominalis, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis A oder E, Meningokokken-Infektion, infektiöse Gastroenteritis oder bei Verlausung ist das Betreten sowie der Besuch der Einrichtung ausgeschlossen.
(3) Bevor das Kind die Einrichtung nach dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 

(4) Kinder oder Familienmitglieder, die Ausscheider sind von Vibrio cholerae 01 und 0 139, Corynbakterium diphteriae, Toxin bildend, Salmonella Typhi, Salmonella Paratyphi, Shigella sp. oder EHEC dürfen die Einrichtung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes besuchen bzw. betreten. 

(5) Die Einrichtung muss über alle oben genannten Erkrankungen sofort benachrichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei Geschwistern eine derartige Krankheit auftritt. 

(6) Sofort beim Beginn einer Krankheit, insbesondere beim Auftreten von fiebrigen Erkältungskrankheiten, Halsschmerzen, Hautausschlägen, Augenkatarr, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.ä., sind die Kinder zu Hause zu behalten und möglichst der Arzt um Rat zu fragen. 

(7) Mit der Anmeldung erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder das Krankenhaus zu Hilfe gerufen werden oder das Kind dorthin gebracht wird. Im Falle eines solchen Notfalls werden die Sorgeberechtigten von den Betreuungskräften der Einrichtung unverzüglich informiert. Die Sorgeberechtigten sind angehalten, in derartigen Notfällen unverzüglich die Einrichtung aufzusuchen und ihr Kind zum Arzt in das Krankenhaus zu begleiten. Eine Begleitung zum sowie Beaufsichtigung während eines Arzt- oder Krankenhausbesuchs durch die Betreuungskräfte kann nicht erfolgen. Entsprechend gilt die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte auch nicht bei einem krankheitsbedingten Verlassen der Einrichtung durch das Kind zum Zwecke von Arzt- und Krankenhausbesuchen. 
 
(8) Medikamente werden an Kinder von den Betreuungskräften nur im Ausnahmefall verabreicht und nur, wenn eine ärztliche Bescheinigung und eine schriftliche Vereinbarung mit der/den Personensorgeberechtigten hierüber vorliegt. 

§ 8 Sonstiges 
Die Stadt übernimmt keine Haftung für die Beschädigung, den Verlust oder die Verwechslung von Garderobe und sonstigen persönlichen Gegenständen des Kindes, wie bspw. Spielsachen, Schmuck- und Wertsachen, Fahrzeugen, etc. Private Kleidungsstücke und Gegenstände sollen mit dem voll ausgeschriebenen Namen des Kindes versehen werden. 

§ 9 Inkrafttreten 
Die Benutzungsordnung für die schulischen Betreuungseinrichtungen tritt am 01.09.2024 in Kraft. Zeitgleich tritt die Benutzungsordnung für die schulischen Betreuungseinrichtungen vom 01.09.2016 außer Kraft.