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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die schulischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Winnenden

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom24.07.2000 (GBl. S. 581), in Verbindung mit den §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03. 2005 (GBl. S. 206) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 14.05.2024 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die schulischen Betreuungseinrichtungen beschlossen.

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§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Winnenden ist Träger der schulischen Betreuungseinrichtungen an den städtischen Schulen und betreibt diese als öffentliche Einrichtungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schulische Betreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:
1.Rahmenbetreuung an Halbtagsgrundschulen: 
Regelbetreuung an Schultagen von Montag bis Freitag
a) Frühbetreuung vor dem Unterricht von 7.00 Uhr bis zum Schulbeginn, maximal jedoch bis zum Beginn der 2. Schulstunde
b) Spätbetreuung nach dem Unterricht, frühestens jedoch nach dem Ende der 5. Schulstunde, bis einrichtungsabhängig maximal 15.30 Uhr
c) Erweiterte Spätbetreuung (Schülerhort) nach dem Unterricht, frühestens jedoch nach dem Ende der 5. Schulstunde, bis 17.00 Uhr.

2. Rahmenbetreuung an Ganztagsgrundschulen:
Regelbetreuung an Schultagen 
a) Frühbetreuung vor dem Unterricht von 7.00 Uhr bis zum Schulbeginn von Montag bis Freitag
b) Spätbetreuung nach dem Unterricht bis maximal 17.00 Uhr von Montag bis Donnerstag
c) Spätbetreuung am Freitag nach Unterrichtsende bis 15.30 Uhr.
 
3. Betreuung für Schüler/innen weiterführender Schulen 
Regelbetreuung an Schultagen von Montag bis Freitag in der Zeit nach dem Unterricht, frühestens 
jedoch nach dem Ende der 5. Schulstunde, bis 16.30 Uhr.

4. Ferienbetreuung
In den Schulferien kann für diejenigen Kinder, die an einer schulischen Betreuungseinrichtung der Stadt Winnenden angemeldet sind, eine zentrale Ferienbetreuung erfolgen. Die Betreuung erfolgt in der Regel als durchgehendes, verlängertes Vormittagsangebot. Die Ferienbetreuung kann jeweils nur in ganzen Wochen gebucht werden, eine tageweise Buchung ist nicht möglich.

(2) Betreuungsangebote werden nur bei nachgewiesenem Bedarf eingerichtet. Voraussetzung für die Einrichtung eines Angebots sind die verbindliche Anmeldung von mindestens acht Kindern und ausreichende personelle und räumliche Kapazitäten. Unter diesen Voraussetzungen entscheidet die Verwaltung über die Einrichtung von Betreuungsangeboten.

(3) Die unter §2 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. b und c genannten Betreuungsangebote können miteinander kombiniert werden, soweit an einem Schulstandort beide Angebote angeboten werden.

(4) Sofern in der Einrichtung ein Mittagessen angeboten wird, sollte daran teilgenommen werden.

§ 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses 

(1) Die Sorgeberechtigten melden das Kind schriftlich unter Nutzung des Anmeldeformulars bei der Stadtverwaltung Winnenden, Amt für Schulen, Kultur und Sport, an. Der Stichtag für die Anmeldung zum neuen Schuljahr ist der 31. März (bzw. falls die Schulanmeldung später ist: spätestens zwei Wochen nach Schulanmeldung). Sie erkennen mit der Anmeldung neben dieser Satzung auch die Benutzungsordnung der kommunalen Betreuungseinrichtung an Schulen an. Die Anmeldung wird erst mit der Aufnahmebestätigung der Stadt Winnenden wirksam.

(2) Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, die eine Winnender Schule besuchen. Bei Angeboten für Grundschulkinder werden ausschließlich die Kinder aufgenommen, die in der Grundschule (bzw. in der Grundstufe eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums) des jeweiligen Standorts des Betreuungsangebotes eingeschult sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht, eine Aufnahme erfolgt nur, wenn ausreichend freie Plätze zur Verfügung stehen. Liegen im Einzelfall mehr Anmeldungen für ein Betreuungsangebot vor, als freie Plätze zur Verfügung stehen, so werden Wartelisten gebildet. Aufgenommen werden in diesem Fall vorrangig in Winnenden wohnhafte Kinder, Geschwisterkinder, bei sozialer Dringlichkeit, Kinder von Alleinerziehenden und Kinder von berufstätigen/sich in Ausbildung befindlichen Eltern.

(3) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind kranke Kinder, sofern sie auch vom Besuch der Schule ausgeschlossen sind, insbesondere solche, die an einer ansteckenden Krankheit leiden.

(4) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den/die Sorgeberechtigte/n, durch Ausschluss des Kindes durch die Stadt oder durch den Wechsel der Schule. Die Abmeldung von einer Betreuungseinrichtung hat gegenüber der Stadt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen zum 31.01. oder 31.07. eines Jahres schriftlich unter Nutzung des entsprechenden Abmeldeformulars zu erfolgen. Abweichungen von den genannten Fristen sind nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Wegzug und Wechsel der Schule, möglich.

(5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund zeitweise aussetzen oder beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung, wenn das Kind länger als zwei Monate unentschuldigt fehlt, oder wenn das Kind wiederholt oder nachhaltig den geordneten Ablauf des Betriebs der Einrichtung stört. Störungen sind z. B. Übergriffe auf andere Kinder oder das Nichtbefolgen von Weisungen des Betreuungspersonals. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen anzudrohen. Bei Gefahr der Unversehrtheit der Mitschüler und Mitschülerinnen ist auch ein fristloser Ausschluss möglich.

(6) Während der Schulferien kann eine Ferienbetreuung für diejenigen Kinder angeboten werden, die an einer schulischen Betreuungseinrichtung der Stadt Winnenden angemeldet sind. Die Ferienbetreuung erfordert eine separate schriftliche Anmeldung unter Nutzung des entsprechenden Formulars durch den/die Sorgeberechtigte/n beim Amt für Schulen, Kultur und Sport bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der beantragten Ferienbetreuung. Die Ferienbetreuung kann nur wochenweise gebucht werden. Die Anmeldung wird erst mit der Aufnahmebestätigung der Stadt Winnenden wirksam. Eine Stornierung ist nach Ausstellung der Aufnahmebestätigung nicht mehr möglich. 

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von schulischen Betreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate einschließlich der Ferien zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.

(2) Gebührenmaßstab ist für schulische Betreuungseinrichtungen nach §2 Abs. 1 Nr. 1-4
• die Art der Einrichtung,
• der Umfang der Betreuungszeit, 
• die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners. (Satz 2 entfällt wegen einer redaktionellen Berichtigung.)

Bei der Sozialstaffelung nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren in der Familie (Familienhaushalt) sind Kinder nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
• Wenn sie in der Familienwohnung (in der Regel Hauptwohnsitz) leben, wobei eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbricht, wenn dem Kind im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung steht und es regelmäßig an den Wochenenden zurückkommt. Demgegenüber reicht ein Aufenthalt nur in den Ferien oder im Urlaub nicht aus.
• Kinder, die dem Familienhaushalt nicht zuzurechnen sind, werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn für diese Kinder von dem im Haushalt Lebenden Unterhaltsleistungen erbracht werden. Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt 

Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen, wenn in beiden Wohnungen entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind, die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sind und es sich in beiden Haushalten in annähernd gleichem Umfang aufhält.

(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze gem. § 5 Abs. 3 auf 50 v.H.

(4) Die Gebühr ist auch bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. 

Bei vorübergehender Schließung der Einrichtung aus Gründen, die die Stadt Winnenden nicht zu vertreten hat, erfolgt keine Rückerstattung von Gebühren. Dies gilt insbesondere in Fällen der behördlichen Anordnung (bis maximal 4 Betreuungstage), Erkrankung des Personals, Fortbildung des Personals, Fachkräftemangel, betrieblicher Mangel, Gemeinschaftsveranstaltung der Stadt Winnenden, Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten, Streik oder sonstigen Fällen höherer Gewalt. Bei einer behördlich angeordneten Schließung von Betreuungsgruppen bzw. Einrichtungen (z.B. im Pandemiefall) außerhalb der festgelegten Schließzeiten (Ferienzeiten) von mindestens fünf Betreuungstagen gilt folgende Regelung.

Die Betreuungsgebühren reduzieren sich
 bei 5-9 entfallenden Betreuungstagen um 25 %
 bei 10-14 entfallenden Betreuungstagen um 50 %
 bei 15-19 entfallenden Betreuungstagen um 75 %
 ab 20 entfallenden Betreuungstagen um 100 %

Die entfallenen Betreuungstage müssen sich innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums befinden. Die aufgrund der Schließung reduzierten Betreuungsgebühren werden jeweils im Folgemonat erstattet.

(5) Die Kosten für die Verpflegung sind in den Benutzungsgebühren nicht enthalten. Diese werden jährlich neu festgesetzt und zusätzlich zu den Benutzungsgebühren als privatrechtliches Nutzungsentgelt erhoben.

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der gebuchten Betreuungsart und der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Als erstes Kind 
zählt das jüngste Kind, die Berechnung des zweiten oder weiteren Kindes erfolgt altersmäßig nach oben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. (Satz 4 entfällt wegen einer redaktionellen Berichtigung.)

(2) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist die Änderung der Stadt unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist, zu melden. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung nachweislich eingetreten ist. 

(3) Die Höhe der Gebührensätze im Einzelnen ergibt sich aus den in Anlage 2 dargestellten Gebührentabellen. Sämtliche Gebühren, die sich aus dieser Gebührensatzung ergeben, werden kaufmännisch auf volle Euro gerundet.

(4) In sozialen Härtefällen bei Nachweis über Bezug von Wohngeld, Jugendhilfe oder Leistungen nach SGB II oder SGB XII wird das Betreuungsentgelt gemäß Tabelle grundsätzlich um 50% reduziert. Diese Reduzierung gilt jeweils nur so lange, wie oben genannte Leistungen nachweislich bezogen werden. 

Bestehen Gründe für eine Entgeltreduzierung nicht mehr, wird das volle Betreuungsentgelt erhoben. Diese Sozialklausel für soziale Härtefälle gilt jedoch dann nicht, falls ein anderer Kostenträger, z.B. das Jobcenter, die Elternbeiträge komplett übernimmt.

(5) Vor einer Härtefallregelung ist grundsätzlich vom Antragssteller die Prüfung der Übernahme der Gebühr für die Kinderbetreuung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII beim Kreisjugendamt und/oder die Absetzung der Gebühr im Rahmen der Berechnung von Leistungen nach SGB II zu beantragen. Im Falle der Nichtübernahme der Gebühr, gilt § 5 Abs. 4 dieser Gebührenordnung.

§ 6 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten, das allein sorgeberechtigte Elternteil, die sonstigen Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind für die Betreuungseinrichtung angemeldet ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Benutzungsverhältnis endet. Ausschlaggebend für Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist nicht der Besuch der Einrichtung durch ein Kind, sondern der von der Stadt schriftlich bestätigte Aufnahmezeitpunkt mit Angabe der gebuchten Betreuungszeiten – siehe § 3 Abs.1 Satz 2.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3) fällig. Für den Monat des erstmaligen Besuchs der Einrichtung wird die Gebührenschuld zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht
.
(4) Im Falle der Ferienbetreuung entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Betreuungszeitraumes für den das Kind angemeldet ist. Die Gebührenschuld wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 8 Benutzungsordnung

Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Einrichtungen sind in einer Benutzungsordnung geregelt. Die Benutzungsordnung, die mit dem Anmeldeheft ausgehändigt wird, ist für alle Benutzer verbindlich.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und über die Erhebung von Benutzungsgebühren und die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Schülerhorte und die Flexible Nachmittagsbetreuung vom 01.09.2016 außer Kraft.

A u s g e f e r t i g t: 
Winnenden, 04.07.2024

Hartmut Holzwarth 
Oberbürgermeister 

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1

Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen ab Schuljahr 2024/2025

Einrichtungen  
Breuningsweiler Mo-Fr Unterrichtsende bis 14:30 Uhr
Birkmannsweiler Mo-Fr Unterrichtsende bis 14:30 Uhr
Hertmannsweiler Mo-Fr 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn
  Mo-Fr Unterrichtsende bis 14:30 Uhr
Höfen Mo-Fr 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn
  Mo-Fr Unterrichtsende bis 14:30 Uhr
Hungerberg Mo-Fr 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn
  Mo-Fr Unterrichtsende bis 14:30 Uhr
Schelmenholz Mo-Fr 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn
  Mo-Fr Unterrichtsende bis 15:30 Uhr
GTS Kastenschule Mo-Fr 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn
  Mo-Do Anschlussbetreuung Ganztagsschule bis 17 Uhr
  Fr Unterrichtsende bis 15:30 Uhr
Tomate Mo-Fr 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn
  Mo-Fr Unterrichtsende bis 14:30 Uhr
Tomate Hort Mo-Fr Unterrichtsende bis 17:00 Uhr
Tomate 
Betreuung für Schüler/innen 
der weiterführenden Schulen
Mo-Fr Unterrichtsende bis 16:30 Uhr

Anlage 2

Höhe der Gebührensätze ab dem Schuljahr 2024/2025

Betreuungsart 1. Kind bisher bisher2 2. Kind 3. Kind 4. Kind
ab 01.09.2024 monatlich je gebuchter
Tag
bei 
Buchung 
5 Tage 
60% 30% 15%
Frühbetreuung            
7:00 bis Unterrichtsbeginn 35,00 € 10,00 € 40,00 €  21,00 € 11,00 € 5,00 €
Spätbetreuung nach 
Unterrichtsende
           
bis 14:30 (bisher bis 14:00) 71,00 € 15,00 € 60,00 € 42,00 €  21,00 € 11,00 € 
bis 15:30 106,00 € 25,00 €  100,00 € 64,00 € 32,00 €  16,00 € 
Anschlussbetreuung bis max. 
17 Uhr an Ganztagsschulen 
Mo-Do
28,00 € 15,00 €   17,00 € 8,00 €  4,00 € 
Spätbetreuung an 
Ganztagsschulen Fr nach 
Unterrichtsende bis 15:30 Uhr
21,00 €     13,00  6,00 €  3,00 € 
Schülerhort nach 
Unterrichtsende bis 17 Uhr
203,00 €  49,00 €  195,00 € 122,00 € 61,00 € 31,00 €
Betreuung für Schüler/innen 
der weiterführenden Schulen 
nach Unterrichtsende bis 16:30 
Uhr
148,00 € 29,00 € 115,00 € 89,00 € 44,00 € 22,00 €
Ferienbetreuung* 71,00 € 13,00 € 50,00 € 42,00 € 21,00 € 11,00 €

*im Falle einer Ferienwoche mit weniger als 5 Betreuungstagen ermäßigt sich der Wochensatz anteilmäßig.