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Satzung zur Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen Fachbereich Baurecht (Verwaltungsgebührensatzung) des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden 04.12.2024

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 60 Absatz 1 des GemO und § 5 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden am 04.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Der Gemeindeverwaltungsverband Winnenden erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas Anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen des Gemeindeverwaltungsverbandes und der einzelnen Mitgliedsgemeinden.
§ 2 Gebührenfreiheit
(1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.(2) Soweit der Verband Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Absatz 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die vom Verband ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.(4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtetdem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,der die Gebühren- und Auslagenschuld des Verbandes gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach Zeiteinheiten die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Bei anderen Gebührenarten wird eine Gebühr nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) für die angefallene Arbeitszeit erhoben; die so ermittelte Gebühr darf maximal die Gebührenhöhe des entsprechenden Gebührentatbestandes betragen. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

§ 5 Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Der Gemeindeverwaltungsverband kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
 
§ 7 Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die des Gemeindeverwaltungsverbands erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesonderea) Gebühren für Telekommunikation,b) Reisekosten,c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8 Umsatzsteuer
(1) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 9 Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft.(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung vom 06.06.2024 (mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif­ten der Gemeinde­ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande­kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen­über dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich­nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlich­keit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Ausgefertigt:Winnenden, den 09.12.2024 Hartmut Holzwarth
Verbandsvorsitzender
 Gebührenverzeichnis(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 04.12.2024)Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

Lfd. Nr.  öffentliche Leistung Gebühr
1 Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)
(soweit nicht speziell in den Einzelpunkten geregelt)
unter anderem:
15,40 €/ZE
  -Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist
--Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche
Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
--Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist
 
2 Rechtsbehelfe
(Bearbeitung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide)
121,30 €/Fall
3 Fotokopien und Ausdrucke  
3.1 Fotokopien, Ausdrucke, Scans (Mailen / Faxen)
aus Akten, Planunterlagen, amtlichen Büchern, Registern usw.
 
3.1a für die erste Seite 5,10 €
3.1b für jede weitere Seite A4 sw 1,00 €
3.1c für jede weitere Seite A4 farbig / A3 1,50 €
3.2 Fotokopien/Ausdrucke > A3 (Plotten) 13,90 €/Plan
4 Baurecht  
4.1 Kenntnisgabeverfahren  
4.1.1 Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren
(§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO) oder Mitteilung über unvollständige Unterlagen (§ 53 Abs. 6 LBO)
In den Fällen, in denen bereits eine Unvollständigkeitsmitteilung erfolgte, wird für die die Vollständigkeitsmitteilung das 0,5-fache der Gebühr veranlagt.
1,8‰, mind. 68,80 €/Fall
4.1.2 Untersagung des Baubeginns
im Kenntnisgabeverfahren (§ 59 Abs. 4 LBO)
50 – 500 €
4.2 Bauvorbescheid  
4.2.1 Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 57 LBO) 2,6‰, mind. 135,40 €/Fall
4.3 vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren  
4.3.1 Erteilung einer Baugenehmigung im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO)
6,2‰, mind. 138,00 €/Fall
4.3.2 Bescheinigung der Genehmigungsfiktion nach § 58 Abs. 1a LBO-neu im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO)*
½ bis volle Gebühr, mind. 138,00 €/Fall
4.4 Baugenehmigungsverfahren  
4.4.1 Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 LBO) 6,7‰, mind. 174,30 €/Fall
4.4.2 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) 2 ‰, mind. 105,70 €/Fall
4.5 Abgeschlossenheitsbescheinigung  
4.5.1 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
 (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG)
50 € - 2.021 €
4.5.2 weitere Fertigungen (Planhefte) 12,30 €/Planheft
4.6 sonstige Leistungen  
4.6.1 Befreiungen 50 - 10.000 €
4.6.2 Nachträgliche Genehmigung / Entscheidung 25 % auf die im Antragsverfahren entstehende Gebühr,  
4.6.2a Nachträgliche Genehmigung nach § 58 LBO
wenn deren Antragstellung erst aufgrund einer behördlichen Aufforderung erfolgte
mind. 50 € / Fall
4.6.2b Nachträgliche Entscheidung nach § 56 Abs. 6 LBO
wenn deren Antragstellung erst aufgrund einer behördlichen Aufforderung erfolgte
 
4.6.3 Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden ¼ der Gebühr, mind. 133,50 €
4.6.4 Ablehnung von Anträgen
(bei Unzuständigkeit gebührenfrei)
¼ bis volle Gebühr, mind. 54,30 €
4.6.5 Zurückweisung eines Antrags (§ 54 Abs. 1 LBO) / Rücknahme eines Antrags ¼ bis volle Gebühr, mind. 53,50 €
4.6.6 Teilbaufreigabe (ab 3. Freigabe) gebührenfrei
4.6.7 Sanierungsrechtliche Genehmigung (§§ 144, 145 BauGB) gebührenfrei
4.6.8 Baukontrolle gebührenfrei
4.6.9 Bauüberwachung (§ 66 LBO), Rohbau und/oder Fertigstellungsabnahme (§ 67 LBO) 2‰, mind.
64,40 €/Fall
4.6.10 Wiederholung eines erfolglos verlaufenen Vor-Ort-Termins 48,40 €/Fall
4.6.11 Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme fliegender Bauten
(§ 69 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 LBO)
16,10 €/ ZE/Mitarbeiter
4.6.12 sonstige Abnahmen 16,10 €/ZE
4.6.13 Bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen
(z.B. Baueinstellung, Nutzungsuntersagung, Instandsetzung, Abbruchsanordnung)
244,10 €/Fall
4.6.14 Brandverhütungsschau
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
- Nachschau und weitere Verfahrensschritte
Hinzu kommen etwaige entstehende Kosten durch externe Dienstleister.
16,90 €/ ZE/Mitarbeiter
4.6.15 Beratung von Bauherren oder Planverfassern im Kenntnisgabeverfahren 19,10 €/ZE
4.6.16 Bearbeitung von Baulasterklärungen
Eintragung, Löschung und Änderung von Baulasten (§ 71 LBO)
 
4.6.16a innerhalb eines Antragsverfahrens 65,20 €/Fall
4.6.16b außerhalb eines Antragsverfahrens 130,40 €/Fall
4.6.17 Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis 28,00 €/Fall
5 Denkmalschutz  
5.1 Allgemeine öffentliche Leistung im Bereich Denkmalschutz 158 € - 1.582 €
  unter anderem:
- Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung / Zustimmung
- Anordnung im Rahmen des Denkmalschutzrechts
- Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EstG
zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern
 

*    Nach dem Gesetzentwurf zum Gesetz für das schnellere Bauen, Stand Beschluss Landeskabinett am23.Juli 2024, soll die Regelung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren und die Erstreckung des vereinfachten Verfahrens auf alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, eingeführt werden. Auf dieser Grundlage wurde der weitere Verwaltungsgebührentatbestand aufgenommen. Wenn ein Bauantrag ein Vorhaben im Verfahren nach § 52 LBO betrifft, gilt die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit den weiter bestimmten Maßgaben entsprechend.