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Benutzungsordnung für den Stadtteilraum Schelmenholz (Schiefersee)

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1. Allgemeines 
Die Stadt Winnenden hat den Stadtteilraum Schelmenholz angemietet, um für Vereine und Organisationen aus Schelmenholz und gesamt Winnenden einen Raum für die Begegnung zu schaffen. Diese Benutzungs- und Gebührenordnung erstreckt sich auf den gesamten Stadtteilraum und nicht nur auf die einzelnen abteilbaren Abschnitte. 

2. Verwaltung 
Die Räumlichkeiten und die dazugehörenden Einrichtungen und Geräte werden durch die Stadt Winnenden, Amt für Schulen, Kultur und Sport verwaltet. Die technische Betreuung erfolgt durch das städtische Amt für Hochbau und Gebäudemanagement. 

3. Benutzung 
Die Benutzung der Räume wird Vereinen und Organisationen zu den in dieser Ordnung aufgeführten Bedingungen gestattet. Für sonstige Veranstaltungen ist ein Antrag auf Benutzung der Räume mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin beim Amt für Schulen, Kultur und Sport schriftlich oder mündlich einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Räume werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand zur Verfügung gestellt und dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und sachgemäß benutzt werden. Die Räume gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht der Veranstalter Mängel unverzüglich dem Amt für Schulen, Kultur und Sport mitteilt.

Parteien, politischen Vereinigungen und politischen Initiativen stehen die Räumlichkeiten nicht zur Verfügung. 

4. Besondere Bestimmungen über die Benutzung 
Die Benutzung der Räume ist nur in Anwesenheit eines Verantwortlichen des Vereins oder der Organisation gestattet. Dieser Person obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit. Die Vereine und Organisationen, denen im Rahmen des Belegungsplanes die Benutzung der Räume gestattet ist, erhalten vom Amt für Schulen, Kultur und Sport einen Schlüssel zur Benutzung ausgehändigt. 

Die namentlich benannten Verantwortlichen übernehmen das Öffnen und Schließen des Raums, das Schließen der Fenster sowie die Kontrolle von Wasser und Licht. Weiter sorgen sie dafür, dass die Ordnung und Sicherheit während der Benutzung aufrechterhalten wird. Sie tragen hierfür die Verantwortung. Die Benutzergruppen haben dafür zu sorgen, dass die feuerpolizeilichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. 

Sie haben eine grobe Reinigung der überlassenen Räume selbst vorzunehmen. Die Reinigung durch städtische Bedienstete erfolgt in der Regel nur einmal wöchentlich sowie nach besonderen Veranstaltungen. Die Benutzer sind verpflichtet, etwaige Schäden sofort zu melden. Die Benutzung ist nur innerhalb des Belegungsplanes sowie bei Einzelveranstaltungen innerhalb der genehmigten Dauer zulässig. Die regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind in der Regel so rechtzeitig zu beenden, dass das Gebäude spätestens um 23.00 Uhr verlassen ist. Bei besonderen Veranstaltungen kann das Amt für Schulen, Kultur und Sport eine Ausnahme erteilen. 

5. Benutzungsgebühren 
Für die Benutzung der Räume werden Gebühren erhoben. Maßgebend ist die Gebührenordnung für den Stadtteilraum in der jeweils gültigen Fassung. 

6. Gewährleistung 
Die Benutzung der Räume und der Einrichtungen geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers. Seitens der Stadt erfolgt die Überlassung ohne jegliche Gewährleistung. Der Benutzer haftet für alle Beschädigungen, welche durch die Benutzung der Räume und der Außenanlagen entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Beauftragten, durch Teilnehmer an der Veranstaltung oder Besucher entstanden sind. Wird die Stadt unmittelbar wegen eines Schadens in Anspruch genommen, so ist der Benutzer verpflichtet, ihr vollen Ersatz zu leisten. Den Benutzern wird vorgeschlagen eine ausreichende Versicherung abzuschließen. Für abhanden gekommene und liegengebliebene Gegenstände sowie von den Vereinen eingebrachte Geräte, Einrichtungen und sonstige Gegenstände übernimmt die Stadt Winnenden keinerlei Haftung. 

7. Nichtbeachten von Benutzungsbestimmungen 
Bei grobem Verstoß gegen die Benutzungsordnung kann das Amt für Schulen, Kultur und Sport die sofortige Räumung des Gebäudes verlangen oder eine erteilte Genehmigung widerrufen. Weiter kann ein Benutzer ganz oder zeitweise von der Benutzung ausgeschlossen werden. Schadensersatzansprüche der Benützer gegen die Stadt hieraus sind ausgeschlossen. 

8. Zutritt von städtischen Beauftragten 
Den Beauftragten der Stadtverwaltung ist der Zutritt zu den Veranstaltungen in den Räumlichkeiten jederzeit unentgeltlich zu gestatten. 
 
9. Inkrafttreten 
Diese Benutzungsordnung wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 19. November 2024 
geändert. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. November 2024 in Kraft.