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Flurbereinigung Winnenden/Leutenbach (Rotenbühl) Rems-Murr-Kreis

Vorläufige Anordnung AZ.: 43-4052-B05-04/1

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1. Besitzentzug Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 28.03.2024 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis, - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Winnenden/Leutenbach (Rotenbühl) Folgendes angeordnet:
Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
30.09.2024Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme, bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 26.07.2024 in blauer Farbe (vorübergehend), bzw. in roter Farbe (dauerhaft) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 1).

2. Besitzzuweisung Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Winnenden/Leutenbach (Rotenbühl) wird ab
30.09.2024für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1. entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.
Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft über. Diese bestimmt wie der Boden verwendet wird.
Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.
 

3. Flächenrückgabe Die in den unter Nr. 1 genannten Karten in blauer Farbe dargestellten Grundstücksflächen werden den Beteiligten nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen wieder in Besitz und Nutzung zurückgegeben. Diese Flächen sind von der Teilnehmergemeinschaft vor der Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand zu bringen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt.

4. Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile a) Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (z.B. Bäume) wurden unter Beiziehung eines Sachverständigen bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindungen und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in der „Gehölzwertbestimmung“ vom 15.07.2024 (Anlage 2) und in der „Karte zur Gehölzwertbestimmung“ vom 15.07.2024 (Anlage 3) nachgewiesen. Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

b) Auszahlung:
Die nach Ziffer a) festgesetzten Geldabfindungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt.

5. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorläufige Anordnung (Nr. 1 und 2) und gegen die Festsetzungen nach Nr. 4 kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis,
Sitz: Waiblingen eingelegt werden.
(Hinweis: Anschrift der unteren Flurbereinigungsbehörde: Postfach 1413, 71328 Waiblingen, Dienstgebäude: Stuttgarter Straße 110 in 71332 Waiblingen, oder jede andere Stelle des Landratsamts Rems-Murr-Kreis).

6. Begründung Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde - hat mit Beschluss vom 25.10.2017 die Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 31.01.2024 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 28.03.2024 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).
Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke müssen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes in Anspruch genommen werden, um neue Wege auszubauen, vorhandene Wege zu verbreitern und alle dazu gehörenden Baumaßnahmen durchzuführen sowie auch die damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen herstellen zu können. Dadurch soll erreicht werden, dass den Teilnehmern bei der Neuzuteilung ihrer Grundstücke ein ausgebautes Wegenetz zur Verfügung steht. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.
Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.
Die Geldabfindungen für wesentliche Bestandteile nach Ziffer 4 a) werden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Härten zu vermeiden.

7. Vollziehungsanordnung Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung (siehe Nr. 1) angeordnet.

8. Begründung zur Vollziehungsanordnung Die sofortige Vollziehung muss angeordnet werden, da die Ausbauarbeiten aus artenschutzrechtlichen Gründen nur zu bestimmten Jahreszeiten durchgeführt werden können. Außerdem werden sie mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. Sie ist somit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtlich begründet und von der Sache her dringend erforderlich.
 

Hinweise Die Besitzregelungskarte vom 26.07.2024 (siehe Nr. 1), die „Gehölzwertbestimmung“ und die „Karte zur Gehölzwertbestimmung“ (siehe Nr. 4 a) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Stuttgarter Straße 110, 71332 Waiblingen aus.
Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich und kann bei Herrn Seiz per Mail an seiz@rems-murr-kreis.de oder telefonisch unter 07151-501-2105 erfolgen. Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten im Internet unter lgl-bw.de/4052 eingesehen werden.
 

gez.
 
Gerd Holzwarth (Leitender Fachbeamter)