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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 26. September 2023 folgende Satzung beschlossen:

Hier gelangen Sie zur signierten Satzung im PDF-Format. (441,3 KB)

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Winnenden erfolgen, soweit im Einzelnen gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet unter www.winnenden.de. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Stadt Winnenden Hauptamt
– Geschäftsstelle des Gemeinderats, Torstraße 10, 71364 Winnenden, von jedermann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung werden sie als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch zugestellt. Alternativ ist unter Angabe der E-Mail-Adresse eine kostenlose elektronische Übermittlung möglich.

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung im Internet.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Winnenden zu Gremiensitzungen erfolgen neben der Bekanntmachung im Internet zusätzlich im Amtsblatt „Blickpunkt“.

§ 2 Notbekanntmachung (1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der ordentlichen Form der Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise wie folgt durchgeführt werden (Notbekanntmachung)
1. Die öffentliche Bekanntmachung in Form der Notbekanntmachung erfolgt grundsätzlich durch Abdruck in der Tageszeitung „Winnender Zeitung“. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag in der Tageszeitung.
2. Erscheint die Tageszeitung nicht rechtzeitig, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in Form der Notbekanntmachung durch Anschlag an den Verkündungstafeln des Rathauses auf die Dauer von mindestens einer Woche. Die Tage an denen die Anschläge angebracht und abgenommen werden, sind aus dem jeweiligen angeschlagenen Exemplar urkundlich zu vermerken. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Tag der Anbringung der Anschläge an der Verkündungstafel des Rathauses.

(2) Im Falle der Notbekanntmachung ist die öffentliche Bekanntmachung in der ordentlichen Form der öffentlichen Bekanntmachung unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 3 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom
8. November 1977 mit Änderung am 20. April 1982 und mit Änderung am 27. September 2022 außer Kraft!

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

A u s g e f e r t i g t:

Winnenden, den 27. September 2023
Hartmut Holzwarth Oberbürgermeister