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Satzung über die Wärmeversorgung im Erschließungsbereich "Kreuzwiesen" in Winnenden-Birkmannsweiler

Stadt Winnenden, Rems-Murr-Kreis

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Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am [24. Oktober 2023] folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines (1) Die Stadt Winnenden betreibt künftig durch die Stadtwerke Winnenden GmbH eine Wärmeversorgung für den Bereich des Baugebiets "Kreuzwiesen" in Birkmannsweiler als öffentliche Einrichtung. Damit wird beabsichtigt das öffentliche Bedürfnis nach mehr Umwelt- und Klimaschutz sowie der rationellen Energieverwendung zu erfüllen.
 
(2) Der Anschluss an die Wärmeversorgungseinrichtung ist aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung gerechtfertigt.
 
(3) Die Wärmeversorgung wird zur öffentlichen Benutzung bereitgestellt. Sie umfasst die Versorgung mit Wärme für Heizung und Warmwasserbedarf.
 (4) Öffentliche Einrichtungen sind insbesondere die Wärmeerzeugungs- und speicheranlagen und das öffentliche Wärmenetz. Zur öffentlichen Wärmeversorgung gehören die Hauptversorgungsleitungen, die Hausanschlüsse und die Hausübergabestationen.
 

§ 2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kreuzwiesen" in Winnenden-Birkmannsweiler, in Kraft getreten am 26. November 2020 und in der folgenden Abbildung dargestellt

Abb.:    Räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kreuzwiesen" in Winnenden-Birkmannsweiler 

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücks ist verpflichtet sein Grundstück an die Wärmeversorgungseinrichtung anschließen zu lassen, wenn das Grundstück mit einem oder mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit seiner Bebauung begonnen wird (Anschlusszwang). Die Grundstücke haben unmittelbar an einer Straße mit betriebsfertiger Wärmeversorgungsleitung zu liegen.
 (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Herstellung des Anschlusses zu dulden.
 (3) Der gesamte Wärmebedarf im Geltungsbereich der Satzung ist vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in dieser Satzung ausschließlich mittels Wärme aus den Anlagen der Wärmeversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang).
 

§ 4 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Auf Antrag kann vom Anschluss- und / oder Benutzungszwang nach Maßgabe dieser Satzung befreit werden. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wärmeversorgung kann ganz oder teilweise solange befreit, als der Anschluss nicht zugemutet werden kann wegen eines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an einer anderweitigen Wärmeversorgung. Wer die Befreiung geltend macht, muss sie beantragen und begründen.
 (3) Ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und / oder Benutzungszwang ist spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss an die bzw. zur Benutzung der Wärmeversorgungseinrichtung schriftlich bei der Stadt Winnenden zu stellen und zu begründen. Die zur Entscheidung über den Antrag ggf. erforderlichen Unterlagen sind den Stadtwerken Winnenden GmbH vorzulegen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Stadt Winnenden im Benehmen mit den Stadtwerken Winnenden GmbH. Die Befreiung kann auf jederzeitigen Widerruf oder auf eine bestimmte Zeit erteilt und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
 (4) Die Errichtung und der Betrieb von Wärmeversorgungsanlagen sind auf den anschlusspflichtigen Grundstücken nicht gestattet, soweit keine Befreiung vom Anschluss- bzw. Benutzungszwang vorliegt. Davon ausgenommen sind Kamine und Kachelöfen, die ausschließlich mit unbehandeltem Holz beheizt werden und nicht in erster Linie der Raumheizung dienen. Diese dürfen errichtet und betrieben werden, ohne dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt. Bauordnungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Kreis der Verpflichteten (1) Verpflichteter für die sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist der Grundstückseigentümer oder der zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Grundstückseigentümers anschlusspflichtig. Zur Benutzung der Wärmeversorgungseinrichtung sind der Grundstückseigentümer und alle sonstigen zur Nutzung des angeschlossenen Grundstücks sowie der darauf errichteten Gebäude Berechtigten verpflichtet. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und / oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und / oder Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil anschlusspflichtig.

§ 6 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, kann die Stadt entscheiden, dass für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden.

§ 7 Anschluss an die Wärmeversorgungseinrichtung und Rechtsgrundlage für die Wärmeversorgung (1) Der Anschluss an die Wärmeversorgungseinrichtung ist vom Verpflichteten bei den Stadtwerken Winnenden GmbH zu beantragen. Bei Neubauten ist der Antrag gleichzeitig mit dem Bauantrag bzw. im Falle eines Kenntnisgabeverfahrens mit der Einreichung der Bauvorlagen zu stellen.
 (2) Die Wärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Die Bedingungen für den Anschluss an die Wärmeversorgungseinrichtung und für die Benutzung dieser Einrichtung ergeben sich aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist" bzw. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
 
(3) Ergänzende Bedingungen zur Wärmelieferung, Preise und Preisbestimmungen und technische Anschlussbedingungen der Stadtwerke Winnenden GmbH sind Grundlagen für die Wärmeversorgung.

§ 8 Grundstücksversorgungsanlagen (1) Die Wärmeversorgungsanlagen (einschließlich Hausanschlussstationen / Übergabestationen) mit Ausnahme der Messeinrichtung gehen ab Hauseinführung mit Leistung des Baukostenzuschusses in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Die Hausanschlussstation / Übergabestation wird von den Stadtwerken Winnenden GmbH oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen, nach den einschlägigen DIN-Vorschriften und Regeln der Technik installiert. Die Wärmeleitung bis zur Hauseinführung bleibt im Eigentum der Stadtwerke Winnenden GmbH. Die Messeinrichtung verbleibt im Eigentum der Stadtwerke Winnenden GmbH und müssen von ihr instandgehalten und nach den eichrechtlichen Vorgaben gewartet werden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gem. § 142 Abs. 1 Nr. 3 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein Grundstück nicht an die Wärmeversorgungseinrichtung anschließen lässt, sofern keine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt worden ist;
b) entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung den gesamten Wärmebedarf im Geltungsbereich dieser Satzung nicht ausschließlich mittels Wärme aus den Anlagen der Wärmeversorgungseinrichtung deckt, sofern keine Befreiung vom Benutzungszwang erteilt worden ist;
c) entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung einen Antrag auf Befreiung nicht rechtzeitig stellt;
d) entgegen § 4 Abs. 5 eine Heizungsanlage errichtet oder betreibt, ohne dass eine dafür erforderliche Befreiung nach § 4 erteilt wurde.
 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
 

§ 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.  A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, den 25.10.2023
   Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister