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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Winnenden (Feuerwehrentschädigungssatzung)

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl.S.185) i.V. mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.März 2010 (GBl. S. 333), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.Dezember 2015 (GBl. S.1184) hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 19.03.2024 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Winnenden beschlossen:

Beschluss vom:                in Kraft seit:
19.03.2024                        01.01.2024

Zur einfacheren Handhabung und Lesbarkeit wird in der Feuerwehrentschädigungssatzung die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind alle Geschlechter gleichgestellt.

§1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Winnenden, im folgenden Feuerwehr genannt, erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede Stunde € 15,40.
Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Feuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen je Alarmierung, zuzüglich zu Absatz 1, eine Pauschale in Höhe von € 10,00. Dieser Auslagenersatz umfasst die privaten Fahrtkosten zum Feuerwehrhaus und die privaten Reinigungskosten (Person, persönliche Kleidung).
(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. 
(4) Dauert ein Einsatz mehr als 4 Stunden, hat der Angehörige der Feuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Abs.1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung in Höhe von € 8,00, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.
(5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 FwG).
Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs.1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Feuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten. Für den Fall, dass die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen notwendigen Auslagen nicht nachgewiesen wird, erfolgt die Entschädigung durch entsprechende Anwendung der Abs. 1+2+3.

§2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung
1. für Auslagen ein Durchschnittssatz von € 4,70 pro Stunde gewährt. Dauert die Aus- und Fortbildungsveranstaltung länger als drei Stunden wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von € 13,90 pro Tag gewährt oder
2. bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von € 21,60 pro Stunde gewährt.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrrichtsbeginn bis zum –ende zugrunde zu legen. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Stadtgebiets gilt für die Berechnung der Zeit der Beginn bzw. das Ende der Reise. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse der Deutschen Bahn oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, sowie Übernachtungskosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs.1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der 
Feuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(5) Für die Teilnahme an Ausbildungen auf Kreisebene, welche von der Kreisbrandmeisterstelle organisiert werden, wird ein Stundensatz von € 3,00 gewährt. Bei einer Ausbildungsdauer von mehr als 6 Stunden wird zusätzlich ein Betrag von € 13,90 gewährt. Als Ausbildungen auf Kreisebene verstehen sich die Lehrgänge; Truppmann Teil 1, Sprechfunk, Atemschutz, Maschinist und Truppführer.

§ 3 Zusätzliche Entschädigung für Funktionsträger
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung im Sinne des §16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
Funktionen
stv. Kdt.                                                                                              2.061,00 €
Abt. Kdt. Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach                                   2.061,00 €
stv. Abt. Kdt. Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach                            1.662,00 €
ehrenamtlicher Gerätewart Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach        831,00 €
Stv. ehrenamtlicher Gerätewart Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach 415,50 €
Zugführer                                                                                             183,00 €
Eingesetzter Gruppenführer                                                                   91,50 €
Leiter Führungsgruppe                                                                         183,00 €
Gefahrgutzug-Zugführer                                                                      183,00 €
Stadtjugendfeuerwehrwart                                                               1.662,00 €
stv. Stadtjugendfeuerwehrwart                                                           831,00 €
Leiter Kinderfeuerwehr                                                                        831,00 €
Leiter Alterswehr                                                                                 831,00 €
Ausbildertätigkeiten im Rahmen von Aus- und Fortbildungslehrgängen pro Ausbildungsstunde  12,20 €
(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine zusätzliche jährliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung:
Funktionen
stv. Kdt.                                                                                                 333,00 €
Abt. Kdt. Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach                                      333,00 €
stv. Abt. Kdt. Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach                               253,00 €
ehrenamtlicher Gerätewart Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach         366,00 €
Stv. ehrenamtlicher Gerätewart Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach  183,00 €
Zusätzliche Unterstützung des hauptamtlichen Gerätewarts durch ehrenamtliche Gerätewarte pro Stunde  15,40 €
Zugführer                                                                                              183,00 €
Eingesetzter Gruppenführer                                                                    91,50 €
Leiter Führungsgruppe                                                                          183,00 €
Gefahrgutzug-Zugführer                                                                       183,00 €
Stadtjugendfeuerwehrwart                                                                   253,00 €
stv. Stadtjugendfeuerwehrwart                                                            127,00 €
Leiter Kinderfeuerwehr                                                                         127,00 €
Leiter Alterswehr                                                                                  127,00 €
Schriftführer Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach 183,00 €Kassenverwalter Gesamtwehr, Buchenbach, Stadtmitte, Zipfelbach, Jugendfeuerwehr 183,00 €

§4 Entschädigung für Übungen
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten für Feuerwehrübungen auf Antrag eine Aufwandsentschädigung von € 7,00 pro Übung.
(2) Eine Alarmübung pro Jahr und Abteilung wird nach der in § 1 getroffenen Entschädigungsregelung für Einsätze entschädigt.

§5 Entschädigung für Brandsicherheitswachdienst
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten für Brandsicherheitswachdienste auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung in Höhe eines einheitlichen Durchschnittssatzes in Höhe von € 15,40 pro Stunde erstattet.
(2) Für die Berechnung der Zeit ist die Dauer des Brandsicherheitswachdienstes einschließlich der An- und Abfahrt zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

§6 Entschädigung für haushaltsführende Personen
Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG), erhalten für das durch den Feuerwehrdienst entstandene Zeitversäumnis eine Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung

§ 7 Antrag
(1) Als Anträge im Sinne dieser Satzung, gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Feuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Wach- Bereitschafts- und Sonderdiensten, Sitzungen und dergleichen. Als Antrag gilt ebenfalls die bei der Feuerwehr Winnenden eingeführte, digitale Nachweiserfassung. 
(2) Den Anträgen sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

§8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 01.01.2018 außer Kraft.

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach § 4 Abs. 4 GemO: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.