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Flurbereinigung Winnenden/Leutenbach (Rotenbühl)

Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 20.10.2023 Az.: 43-4052-B01-21/1

Hier (122,8 KB) gelangen Sie zur signierten amtlichen Bekanntmachung.

1.Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Winnenden/Leutenbach (Rotenbühl) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen: Von der Stadt Backnang, Gemarkung Waldrems, Rems-Murr-Kreis die Grundstücke Flst. Nr. 1113, 1113/6, 1113/7, 1113/11 und 1113/12. Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 30,8 ha. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von rd. 68 ha. 2.Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt: Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben. 3.Dieser Beschluss mit Begründung wird hiermit dem an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümer mitgeteilt. Der Beschluss mit Begründung kann in der Zeit vom 26.10. bis 27.11.2023 im Rathaus Winnenden, Zimmer 126, Torstraße 10, 71364 Winnenden, im Rathaus Leutenbach, Zimmer 305, Rathausplatz 1, 71397 Leutenbach, sowie im Rathaus Backnang, Im Biegel 13, Eingang A, Zimmer 220, 71522 Backnang, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und die Gebietskarte im Internet unter www.lgl-bw.de/4052 eingesehen werden.

4.1
Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde-, Stuttgarter Straße 110, 71332 Waiblingen anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.4.2  
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.4.3   
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen. 4.4   
Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist. 4.5   
Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. 4.6   
Neben den unter 4.1 bis 4.4 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Sitz: Waiblingen, eingelegt werden.(Anschrift: Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Fachbereich Flurneuordnung, Stuttgarter Straße 110, 71332 Waiblingen oder jede andere Stelle des Landratsamts)

 
BegründungDie Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, um den Zweck der Flurbereinigung besser erreichen zu können, insbesondere zur Erschließung des Gewanns Kaiert.Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden. 
 
Gez. Holzwarth, LVD