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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als Untere Baurechtsbehörde

(Gebührensatzung Fachbereich Untere Baurechtsbehörde)

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Aufgrund von § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) in Verbindung mit 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974 (GBl. S. 408, 1975 S. 460, 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GBl. S. 40),
hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden in ihrer Sitzung am 19.07.2023 folgende Gebührensatzung für den Fachbereich Untere Baurechtsbehörde beschlossen:

§ 1
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden als Untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Gebührensatzung erhoben.
 (2) Für die Erteilung von Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften und sonstigen allgemeinen Anordnungen werden Gebühren in Höhe von 25 Euro bis 2.500 Euro erhoben, soweit hierüber im Gebührenverzeichnis zu dieser Gebührensatzung nichts besonderes bestimmt ist.
 (3) Für Aktenübersendung oder Übermittlung digitaler Daten werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 200 Euro erhoben.
 (4) Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren bis 10.000 Euro erhoben werden
 (5) Im Übrigen gelten die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes i.V.m. den anzuwendenden Regelungen der Abgabenordnung und des Landesgebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
 § 2
(1) Wird ein Antrag auf eine öffentliche Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 25 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
 (2) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung gemäß § 54 Abs. 1 LBO zurückgewiesen, zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die Amtshandlung, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 25 Euro, erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.
 § 3
(1)Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden (Gebührenverzeichnis lfd. Nr. 1, 3, 8 und 15) ist von den Kosten nach DIN 276 Kostengruppen 300 und 400 (Seite 5 bis 9) Ausgabe Juni 1993 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

§ 4
 (1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
 Ausgefertigt:Winnenden, den 20. Juli 2023  HolzwarthVerbandsvorsitzender Hinweis:Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Gemeindeverwaltungsverband Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Gebührenverzeichnis

zur Satzung des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als Untere Baurechtsbehörde

lfd. Nr.  Gebührentatbestand Gebührensatz
1 Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden 1,6 v.T. der Baukosten, mind. 50 €
2 Erteilung eines Bauvorbescheids in übrigen Fällen 50 € bis 1.200 €
3 Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 BauGB) 4,1 v.T. der Baukosten, mind. 60 €
4 Genehmigungen von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO) 6,2 v.T. der Baukosten, mind. 80 €
5 Genehmigungen von Anlagen und Einrichtungen, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können 80 € bis 2.400 €
6 Genehmigung des Abbruchs von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 LBO) 6,2 v.T. der  Abbruchkosten, mind. 80 €
7 Genehmigung einer oder mehrerer Werbeanlagen im Außenbereich für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung 50 € bis 800 €
8 Genehmigung jeder anderen Werbeanlage 50 € bis 1.600 €
9 Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 61 Abs. 1 LBO) 1,6 v.T. der Teilbaukosten, mind. 50 €
10 Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können 50 € bis 1.200 €
11 Befreiung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans, je Befreiung 50 € bis 10.000 €
12 Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans, je Ausnahme oder Abweichung 50 € bis 5.000 €
13 Beratung des Bauherrn oder Planverfassers im Kenntnisgabeverfahren 15 Minuten gebührenfrei, danach 11 € pro Person je angefangene 15 Minuten
14 Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren nach § 59 Abs. 4 LBO 50 € bis 500 €
15 Ablehnung eines Antrags auf Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren nach § 59 Abs. 4 LBO 50 € bis 500 €
16 Bauüberwachung (§ 66 LBO), Rohbau und / oder Fertigstellungsabnahme (§ 67 LBO) 1,6 v.T. der Baukosten, mind. 50 €
17 Bauüberwachung für jede sonstige erforderliche Kontrolle 50 € bis 400 €
18 Brandverhütungsschau vor Ort einschließlich Vor- und Nachbereitung 167 € bis 9.000 €
19 Brandverhütungsschau: Nachschau und weitere Verfahrensschritte 55 € bis 9.000 €
20 Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 LBO) 43 € je angefangene Stunde und pro Person
21 Eintragung, Löschung und Änderung von Baulasten (§ 71 LBO) 50 € bis 400 €
22 Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden ¼ der jeweils zu erhebenden Gebühr, mind. 50 €
23 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) 50 € bis 2.000 €
24 Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts 50 € bis 800 €
25 Denkmalschutz: Erteilung einer Bescheinigung §§ 7i, 10f, 10g, 11b EStG zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen 50 € bis 500 €
26 Denkmalschutzrechtliche Genehmigung / Zustimmung 50 € bis 500 €
27 Anordnungen im Rahmen des Denkmalschutzes 50 € bis 500 €