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Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Stadtbau Winnenden“ für das Wirtschaftsjahr 2024

1. Stadt Winnenden Rems-Murr-Kreis Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs "Stadtbau Winnenden" für das Haushaltsjahr 2024

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Aufgrund § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Winnenden am 12.12.2023 den Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs "Stadtbau Winnenden" wie folgt beschlossen:

§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan mit Finanzplan 

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen
Neue festgesetzte (Gesamt-) Beträge EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 2.616.900
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 2.616.900
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von 0
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3. und 1.4) von 0 
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von 0 
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von 0

2. im Liquiditätsplan mit Finanzplan mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von 2.579.600
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von 2.377.600
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 202.000 
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.845.000
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 19.569.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -16.724.000 
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -16.522.000 
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 16.724.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 476.700
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 16.247.300 
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -274.700 
 
§ 2 Kreditermächtigung 
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 16.724.000 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen 
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 2.650.000 EUR

§ 4 Kassenkredite 
 
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 16.724.000 EUR

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 19. Februar 2024, AZ RPS14-2241-2/55/149, die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans gemäß § 121 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 12 Abs. 4 EigBG und § 81 Abs. 2 GemO bestätigt.

Der in § 2 des Festsetzungsbeschlusses auf 16.724.000 Euro festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gemäß § 12 Abs. 4 EigBG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

Der in § 3 des Festsetzungsbeschlusses auf 2.650.000 Euro festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gemäß § 12 Abs. 4 EigBG in Verbindung mit § 86 Abs. 4 GemO in dieser Höhe genehmigt. Eine Vorwegentscheidung über die Genehmigung der nach der aktuellen Finanzplanung in 
den kommenden Jahren vorgesehenen Kreditaufnahmen ist damit jedoch nicht getroffen. Eine Genehmigung dieser Kreditaufnahmen kann zu gegebener Zeit nur aufgrund der konkreten Finanzlage des Eigenbetriebs „Stadtbau Winnenden“ und unter Beachtung des § 12 Abs. 4 EigBG in Verbindung mit den §§ 77, 78 und 87 GemO erteilt werden.

Der in § 4 des Festsetzungsbeschlusses auf 16.724.000 Euro festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird gemäß § 12 Abs. 4 EigBG in Verbindung mit § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.

3. Der Wirtschaftsplan 2024 liegt in der Zeit vom 01.03.2024 bis 12.03.2024 während den Öffnungszeiten der Stadtkämmerei bei der Stadtverwaltung Winnenden, Stadtkämmerei, Marktstraße 26 öffentlich aus.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder 
elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Winnenden, 29.02.2024

Hartmut Holzwarth 
Oberbürgermeister