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Inkrafttreten des Bebauungsplans "Neuaufstellung Gänsgraben" in Winnenden und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) zu diesem Bebauungsplan

Planbereiche: 09.01 und 09.02

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Abgrenzungsplan zur Satzung des Bebauungsplans "Neuaufstellung Gänsgraben" in Winnenden

Satzungsbeschluss Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat am 21.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans "Neuaufstellung Gänsgraben" in Winnenden, Planbereiche 09.01 und 09.02 und einer Satzung über örtliche Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften bedürfen keiner Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB durch das Regierungspräsidium Stuttgart, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind.Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Winnenden. Maßgebend sind der zeichnerische Teil, Maßstab im Original 1 : 500 vom 28.08.2023 / 09.11.2023 und der Textteil mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften vom 28.08.2023 vom Stadtentwicklungsamt Winnenden.

Der Bebauungsplan, die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung können beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden, 71364 Winnenden, Rathaus, Torstraße 10, Zimmer 324 während den regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Jede Person kann den Bebauungsplan und die Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften Auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB und § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen.
 Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB sind unbeachtlich
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs. 4 der GemO für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung bei der Stadt Winnenden geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat. 

Entschädigung Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 + 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Gem. § 44 Abs. 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.  Winnenden, den 22.11.2023Hartmut HolzwarthOberbürgermeister