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Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Stadt Winnenden, Rems-Murr-Kreis

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Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. m. den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung am 22. Dezember 2015, 22. November 2016, 12. Dezember 2017, 22. November 2018, 14. November 2019, 16. November 2021, 27. November 2022, 13 Dezember 2022 und 12. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines 

§ 1 Öffentliche Einrichtung 

(1) Die Stadt Winnenden betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.

(2) Die Stadt Winnenden kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen 

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), 
soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). 

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungsund Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden.

(4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.

II. Anschluss und Benutzung 

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.

(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss 

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Allgemeine Ausschlüsse 

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Glas, Kunststoffe, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe sowie Arzneimittel.
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, Krautwasser),
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 
1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. - DWA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.

(3) Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Abs. 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.

(4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.

§ 7 Ausschüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung 

(1) Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallsort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt fortgeleitet oder behandelt werden kann.

(2) Die Stadt kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

(3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).

§ 8 Einleitungsbeschränkungen 

(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt Winnenden.

§ 9 Eigenkontrolle 

(1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichtenden (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Entnahme von Abwasserproben oder zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsmäßigem Zustand gehalten werden.

(2) Die Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges angerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 Abwasseruntersuchung 

(1) Die Stadt kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 11 Grundstücksbenutzung 

Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Stadt verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.

III. Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen 

§ 12 Grundstücksanschlüsse 

(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücksnotwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Abwasserbeitrag (§ 33) abgegolten.

(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel bei Sammelgaragen, Reihenhäusern) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.

§ 13 Sonstige Anschlüsse 

(1) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden.

(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Stadt zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(4) Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 14 Private Grundstücksanschlüsse 

(1) Private Anschlusskanäle hat der Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit der Stadt selbst zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern, und zu beseitigen. 

(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadt und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Stadt zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).

(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Stadt vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
 
§ 15 Genehmigungen 

(1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen:
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (zum Beispiel über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.

(3) Aus dem Antrag müssen auch die Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
- Grundrisse des Untergeschosses ( Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemabschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen) und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt einzuholen. Dort sind auch Formulare für Entwässerungsanträge erhältlich.

§ 16 Regeln der Technik 

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
 
§ 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen 

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.

(2) Die Stadt kann zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts beziehungsweise Kontrollschachts herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 Millimeter Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.

(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Stadt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.

§ 18 Abscheider, Hebeanlage,Pumpen, Zerkleinerungsgeräte 

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.

(2) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier usw., sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.

§ 19 Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen 

Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist. Die Kosten der Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

§ 20 Sicherung gegen Rückstau 

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.

§ 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster 

(1) Vor der Abnahme durch die Stadt darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätzen 1 und 2) sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Von der Stadt beauftragte Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und zur Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten.

(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel fest- gestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.

(4) Die Stadt ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters 
erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Die Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. 

IV. Abwasserbeitrag 

§ 22 Erhebungsgrundsatz 

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag.

§ 23 Gegenstand der Beitragspflicht 
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 24 Beitragsschuldner 

(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
(4) Der Beitrag und die Vorauszahlung ruhen als öffentliche Last (§ 27 KAG) auf dem Grundstück, im Falle des Absatz 2 Satz 1 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatz 2 Satz 2 Hs. 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

§ 25 Beitragsmaßstab 

Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 26 Grundstücksfläche 

(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.
(2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.

§ 27 Nutzungsfaktor 

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 bis 31 finden keine Anwendung.
 
§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt 

Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt 

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt 

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; 

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; 

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen 

(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

§ 32 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht 

(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit in den Fällen des § 27 Abs. 2 ein neuer oder geänderter (ggf. vorhabenbezogener) Bebauungsplan eine andere der Veranlagung zugrunde liegende Nutzung festsetzt, bei der sich nach den §§ 28 - 30 ein als Geschosszahl geltender Wert größer 0,5 errechnet;
2. soweit in den Fällen der §§ 28 und 31 Abs. 1 Nr. 2 die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen durch (ggf. vorhabenbezogenen) Bebauungsplan zugelassen wird;
3. soweit sich in den Fällen der §§ 29 und 30 ein zulässiges oder genehmigtes höheres Maß der baulichen Nutzung derart erhöht, dass dies zu einem höheren als Geschosszahl geltenden Wert führt;
4. soweit in den Fällen der §§ 28 - 30 ein neuer oder geänderter (ggf. vorhabenbezogener) Bebauungsplan ein anderes für die Veranlagung relevantes Maß der baulichen Nutzung festsetzt, aus dem sich ein höherer als der bisher als Geschosszahl geltender Wert errechnet;
5. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 eine höhere Zahl der Vollgeschosse errichtet oder durch (ggf. vorhabenbezogenen) Bebauungsplan zugelassen wird oder ein (ggf. vorhabenbezogener) Bebauungsplan ein anderes für die Veranlagung relevantes Maß der baulichen Nutzung festsetzt, aus dem sich nach §§ 29, 30 ein als Geschosszahl geltender Wert errechnet, der höher ist als die Zahl der bis zu dessen Inkrafttreten tatsächlich vorhandenen Geschosse;
6. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse genehmigt wird; 
7. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 
8. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. 

(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. 

§ 33 Beitragssatz 

Für die öffentlichen Abwasseranlagen gem. § 2 Abs. 2 wird ein einheitlicher Beitragssatz gebildet. Er beträgt:
je m2 Nutzungsfläche (§ 24) 8,70 Euro.

§ 34 Beitragsschuldner 

(1) Die Beitragsschuld entsteht
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem InKraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 7, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 8, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7.

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
 
§ 35 Enstehung der Beitragsschuld 

Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.

§ 36 Ablösung 

(1) Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

V. Abwassergebühren 

§ 37 Erhebungsgrundsatz 

Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.

§ 38 Gebührenmaßstab 

(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40a) erhoben.

(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge.

(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.

§ 39 Gebührenschuldner 

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.

(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr 

(1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr (§ 38 Abs. 1) ist:

1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge.

(2) Auf Verlangen der Stadt Winnenden hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. 

§ 40 a) Bemssung der Niederschlagswassergebühr 

(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
a) vollständig versiegelte Flächen z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen: 0,9 
b) stark versiegelte Flächen z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster: 0,6 
c) wenig versiegelte Flächen z.B. Gründächer, Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster: 0,3.

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Ziffern a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein MuldenRigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,2 berücksichtigt.

(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, gilt folgendes:
a) bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert;
b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert.

Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind, sowie ein Mindestfassungsvolumen von 3 m³ aufweisen.

§ 41 Absetzungen 

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. Zur Ermittlung der Absetzungsmenge kann die Stadt den Einbau geeigneter Messeinrichtungen auf Kosten des Gebührenschuldners verlangen. Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Absatz 2 erbracht wird. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.

(2) Der Nachweis, der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden. Zwischenzähler müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und fachmännisch eingebaut sein. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem bzw. einem sonstigen Gebührenschuldner auf eigene Kosten ein zu-bauen und zu unterhalten; dazu gehört auch der Austausch nach Ablauf der Eichfrist. Ausgebaute Zwischenzähler sind 5 Jahre aufzubewahren.

(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt, sofern kein Nachweis geführt wird, als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1:

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. 

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 1 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamt verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Bei jeweils rechtzeitiger Antragstellung und Vorliegen der Absetzungsvoraussetzungen ergeht grundsätzlich ein jährlicher Absetzungsbescheid der Stadt. Bei bloßen Zwischenzählern ohne weitere wesentliche Ermittlungen erfolgt dagegen ein erstmaliger Anerkennungsbescheid der Stadt sowie in den Folgejahren bei jeweils rechtzeitiger Meldung der Zwischenzählerstände/-verbräuche an die Stadtwerke Winnenden GmbH eine Berücksichtigung der nicht eingeleiteten Wassermengen bei der Erstellung der jeweiligen Jahresgebührenrechnung durch die Stadtwerke.

§ 42 Höhe der Abwassergebühren 

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je Kubikmeter (m³) ab dem 1. Januar 2024 2,14 €

(2) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2) beträgt je m³ ab dem 1. Januar 2024 2,14 €

(3) Die Gebühr für Abwasser das zu einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage bracht wird (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3), beträgt je m³ ab dem1. Januar 2024 0,97 €

(4) Die Gebühr für Fäkalienabwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gebracht wird (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 38 Abs. 3), beträgt je m³ ab dem 1. Januar 2024 3,07 €

(5) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je Quadratmeter (m²) ab dem1. Januar 2024 0,64 €

(6) Die Gebühr für Niederschlagswasser (§ 40a), das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage anschlossen sind, beträgt je m² ab dem 1. Januar 2024 0,33 €

§ 43 Entstehung der Gebührenschuld 

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.

(5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 KAG). 

§ 44 Vorauszahlungen 

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Zwölftel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs und ein Zwölftel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 40 a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 45 Fälligkeit 

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden monatlich zum ersten des Kalendermonats zur Zahlung fällig.

(3) Die Stadt beauftragt die Stadtwerke Winnenden GmbH die Gebühren gemäß § 38 Abs. 1 und 2 gegen Erstattung angemessener Zusatzkosten zu berechnen, die Gebührenbescheide anzufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegen zu nehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. 
 
VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten 

§ 46 Anzeigepflicht 

(1) Binnen eines Monats sind der Stadt der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. 

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Stadt Winnenden anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 8 Abs. 3).

(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser gem. § 40 a Abs. 1 den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Stadt in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Stadt Winnenden geschätzt.

(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Stadt stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.

(5) Ändert sich die versiegelte, abflusswirksame Fläche, der Versiegelungsgrad oder die an Zisternen angeschlossene Fläche des Grundstücks um mehr als 5 Quadratmeter (m²), ist die Änderung der Stadt Winnenden innerhalb eines Monats unaufgefordert mitzuteilen.

(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers,
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.

(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Stadt mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gemäß § 26 Abs. 1. Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.

(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt Winnenden entfallen.

§ 47 Haftung der Grundstückseigentümer 

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 19) bleibt unberührt.

(3) Unbeschadet des § 2 Haftpflichtgesetz haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 48 Haftung der Grundstückseigentümer 

Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. 

§ 49 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt Winnenden überlässt,
2. entgegen § 6 Abs. 1, 2 und 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Richtwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind,
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt Winnenden in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Stadt herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt,
7. entgegen § 15 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung der Stadt herstellt, benutzt oder ändert, oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Abs. 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 50 Inkrafttreten 

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, den 13. Dezember 2024

Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister


Hinweis zur vorstehenden Satzung nach§ 4 Abs. 4 GemO: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird 
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines 
Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Winnenden geltend 
gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies 
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die 
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind