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Gebührenordnung für die Kegelbahnen im Karl- Krämer- Haus Winnenden

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§ 1 Gebührenerhebung 
1. Die Stadt Winnenden erhebt für die Vermietung und Benutzung der Kegelbahnen im KarlKrämer-Haus Winnenden (KKH) an Nutzergruppen Entgelte nach dieser Gebührenordnung. 
2. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte.

§ 2 Gebührenschuldner 
Schuldner der Gebühren ist der Veranstalter oder Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenhöhe 
Die Stadt Winnenden erhebt für die Benutzung der beiden Kegelbahnen im KKH Gebühren in Form von Nebengebühren bei Einzelbelegungen 
3.1 Nutzungsgebühr/ Miete 
je Nutzungsstunde und je Bahn für ortsansässige Vereine u. Gruppierungen € 8,00  
je Nutzungsstunde und je Bahn für auswärtige und sonstige Nutzer € 12,00  
3.2 Betriebskosten 
- Strom, Wasser, Abwasser, Müll 
- Heizung und Beleuchtung 
und  
3.3 Reinigungskosten 
-normaler Aufwand für ordnungsmäßige Reinigung sind jeweils in der Gebühr enthalten.
Die Stadt Winnenden behält sich vor die in Verbindung mit der Belegung der Kegelstube genutzten Räume gegen Kostenersatz des Veranstalters reinigen zu lassen, falls nach der Veranstaltung und nach Aufforderung und Fristablauf kein ordentlicher Zustand der Räume herbeizuführen bzw. festzustellen ist. Die unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Reinigung wird dem Veranstalter mit den tatsächlichen Kosten für Personaleinsatz und Reinigungsmittel in Rechnung gestellt. 
3.4 Küchen-/ Inventarbenutzung
Gebühren nach dieser Gebührenordnung fallen nicht an. Die Gastronomie fürs KKH ist nicht verpachtet, die frühere Küche vom Nutzer nur nach Genehmigung des Vermieters benutzbar.
3.5 Gebühren für sonstige Leistungen Dritter 
Leistungen, die bei Veranstaltung und in deren Zusammenhang erforderlich werden, werden nach dem tatsächlichen Aufwand z.B. für Material, Personal-/Zeitaufwand abgerechnet und dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Rechnungen können dabei nicht nur vom Schul-, Kultur- und Sportamt, sondern auch von anderen städtischen Dienststellen, insbesondere dem Stadtbauamt- Abteilung Technische Betriebe, gestellt werden. Sofern Einrichtungsgegenstände benötigt werden, die nicht in der Kegelstube des KKH vorhanden sind, werden dem Veranstalter die Nebengebühren für deren Benützung nach den dafür anzuwendenden Gebührensätzen der entsprechenden Einrichtung abgerechnet und die Transportkosten nach dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 4 Ausfall angemeldeter Veranstaltungen 
Sind der Stadt durch Ausfall einer Veranstaltung bzw. Belegung bereits Kosten entstanden, kann dem Veranstalter bzw. Antragsteller die Hälfte der fälligen Gebühr in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage mindestens eine Woche vor dem Nutzungstermin schriftlich oder mündlich bei der Stadt eingegangen ist.

§ 5 Gebührenbefreiung, -ermäßigung 
1. Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen werden nach den Richtlinien der Stadt Winnenden zur Förderung von Vereinen und Organisationen in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
2. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann die Stadt auf Antrag die Gebühr erlassen bzw. teilweise erlassen.

§ 6 Fälligkeit 
Die Gebühren werden am Tag der Veranstaltung fällig. 
Sie werden von der Stadt in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung kostenfrei an die Stadtkasse zu überweisen.

§ 7 Inkrafttreten 
Die Gebührenregelung wurde vom Gemeinderat (GR) der Stadt Winnenden am 04. Oktober 1994 mit Inkrafttreten ab 05. Oktober 1994 beschlossen. Der GR hat die Gebührenordnung mit Beschluss am 24. Juli 2001 geändert. Die Änderungen treten zum 01. Januar 2002 in Kraft. Mit Wirkung vom 01.01.2024 tritt eine neue Gebührenordnung in Kraft die vom Gemeinderat der Stadt Winnenden am 12.12.2023 beschlossen wurde. Alle bisherigen Gebührenregelungen treten damit außer Kraft.