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Gebührenordnung für das Geschirrmobil der Stadt Winnenden

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§ 1 Gebührenerhebung 
1. Die Stadt Winnenden erhebt für die Benutzung des Geschirrmobils der Stadt und dessen zugehörige Ausstattung Entgelte nach dieser Gebührenordnung.
2. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte.
§ 2 Gebührenschuldner 
Schuldner der Gebühren ist der Veranstalter bzw. Vertragspartner oder Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenhöhe 
Die Stadt Winnenden erhebt für die Benutzung des Geschirrmobils und der zugehörigen Ausstattung folgende Gebühren:
1. Nutzungsgebühr/ Miete 
 
1.1. Geschirrmobil komplett 
a. für 1. Nutzungstag 
- ortsansässige Vereine, Verbände und Gruppierungen € 52,-- 
- Auswärtige und sonstige Mieter € 103,-- 
b. bei mehrtätig aufeinanderfolgende Nutzungen durch denselben Veranstalter ab dem 2. Nutzungstag, je Tag
- ortsansässige Vereine, Verbände und Gruppierungen € 39,-- 
- Auswärtige und sonstige Nutzer € 77,--1.2 Geschirrbehälter (o h n e Geschirrmobil) bei separater Nutzung  je Behältnis (unabhängig von Menge/Ausstattungsinhalt im Behältnis) und je Nutzungstag 
- ortsansässige Vereine, Verbände und Gruppierungen € 7,-- 
- Auswärtige und sonstige Mieter € 13.-- 

1.2 Geschirrbehälter (o h n e Geschirrmobil) bei separater Nutzung  je Behältnis (unabhängig von Menge/Ausstattungsinhalt im Behältnis) und je Nutzungstag 
- ortsansässige Vereine, Verbände und Gruppierungen € 7,-- 
- Auswärtige und sonstige Mieter € 13.-- 

2. Nebengebühren 
 
2.1 Gebührenzuschlag € 40,-- 
 je angefangener Überziehungstag bzw. Anzahl angefangener Tage nach Ablauf der vertraglich festgelegten Nutzungszeit und nicht oder unvollständiger Rückgabe von Geschirrmobil, Ausstattung oder Unterlagen.

2.2 Betriebskosten 
Notwendige Anschlüsse für Betrieb und Versorgung bzw. Entsorgung sind vom Veranstalter auf eigene Rechnung her-/ bereit zu stellen. Die Betriebskosten trägt der jeweilige Mieter der Einrichtung.

2.3 Betriebsmittel 
Kosten für notwendige Geschirr- Reinigungsmittel und sonstige Betriebsstoffe für den Betrieb in den Nutzungsgebühren enthalten. 
 
2.4 Reinigung 
Die Reinigung des Geschirrmobils vor Rückgabe an die Stadt ist Angelegenheit des Mieters. Die Stadt behält sich vor bei festgestellter nicht ordnungsgemäß erfolgter Reinigung das Geschirrmobil mit Ausstattung gegen Kostenersatz zu reinigen bzw. reinigen zu lassen, falls nach Aufforderung zur Nachreinigung keine Reinigung oder kein ordentlicher Zustand festzustellen ist. Die unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Reinigung wird dem Veranstalter mit den tatsächlichen Kosten für Personaleinsatz und Reinigungsmittel in Rechnung gestellt.

2.5 Gebühren für sonstige Leistungen Dritter 
Leistungen, die durch Miete, Betrieb des Geschirrmobils und der Ausstattung während der Mietzeit im Zusammenhang erforderlich werden, werden nach dem tatsächlichen Aufwand z.B. für Material, Personal- /Zeitaufwand abgerechnet und dem Mieter in Rechnung gestellt. Rechnungen können dabei nicht nur vom Schul-, Kultur- und Sportamt, sondern auch von anderen städtischen Dienststellen, insbesondere dem Stadtbauamt- Abteilung Technische Betriebe, gestellt werden.

2.6 Versicherung, Beschädigung, Haftung 
Beschädigungen an Geschirrmobil und dazugehörender Einrichtung und Ausstattung werden entsprechend den Wiederherstellungskosten bzw. dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Kosten für Versicherung und Haftung trägt ausschließlich der Mieter bzw. Entleiher.

§ 4 Gesamtgebühr 
Die Gesamtnutzungsgebühr für das Geschirrmobil berechnet sich aus Nutzungsgebühren und Nebengebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
 
 
§ 5 Ausfall angemeldeter Veranstaltungen 
Sind der Stadt durch Ausfall einer Belegung bereits Kosten entstanden, kann dem Veranstalter bzw. Antragsteller die Hälfte der fälligen Hauptgebühr in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage mindestens eine Woche vor dem Nutzungstermin schriftlich oder mündlich bei der Stadt eingegangen ist.

§ 6 Gebührenbefreiung, -ermäßigung 
1. Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen werden nach den Richtlinien der Stadt  Winnenden zur Förderung von Vereinen und Organisationen in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
2. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann die Stadt auf Antrag die Gebühr erlassen bzw. teilweise erlassen.

§ 7 Fälligkeit 
Die Gebühren werden am Tag der Veranstaltung fällig. Sie werden von der Stadt in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung kostenfrei an die Stadtkasse zu überweisen.
 
 
§ 8 Inkrafttreten 
Die im Jahr 1990 von der Verwaltung festgelegte unentgeltliche Gebührenregelung wurde vom Gemeinderat (GR) der Stadt Winnenden mit Beschluss vom 28. Februar 1991 rückwirkend zum 01. Januar 1991 in eine entgeltliche Regelung geändert und festgestellt. Änderungen der Gebührenordnung wurden durch Beschlüsse des GR am 02.11.1993 zum 01.01.1994, am 25.06.1996 zum 28.06.1996 und am 24. Juli 2001 zum 01. Januar 2002 festgestellt. Mit Wirkung vom 01.01.2024 tritt eine neue Gebührenordnung in Kraft die vom Gemeinderat der Stadt Winnenden am 12.12.2023 beschlossen wurde.
Alle anderen bisherigen Gebührenregelungen treten dann außer Kraft