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Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Stadt Winnenden, Rems-Murr-Kreis

Die signierte Satzung sowie den Anhang finden Sie hier. (432,6 KB)

Artikel I §§ 2, 3, 4, 12, 14, 16, 17 a, 17 b, 17 c, 17 d, 17 e, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 28, 29, 32, 34 und 40 erhalten folgende Fassung

§ 2
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe in Winnenden (Waldfriedhof und Stadtfriedhof an der Schorndorfer Straße), Baach, Birkmannsweiler, Breuningsweiler, Bürg, Hanweiler, Hertmannsweiler und Höfen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die eine Wahlgrabstätte nach § 15 zur Verfügung steht.
(2) In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(3) Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(4) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3
weggefallen

§ 4 (neu § 3)
Begrifflichkeiten
(1) Bestattung: Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer und Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
(2) Beisetzung: Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte: Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person: Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit: Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit: Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Wahlgrabstätten: Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten.
(8) Reihengrabstätten: Eine Reihengrabstätte kann im Gegensatz zu einer Walgrabstätte nicht verlängert werden.

§7 (neu § 6)
Verhalten auf Friedhöfen
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren mit städtischen Fahrzeugen, Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen, Kinderwagen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind;
2. die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
3. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
4. an Sonn- und Feiertagen, in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind;
6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen;
7. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde;
8. zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie auf Rasenflächen zu lagern;
9. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen;
10. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen;
11. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehenden Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Stadt, die vier Tage vorher bei der Stadt zu beantragen ist.

§ 12 (neu § 11)
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeiten und Verfügungs- bzw. Nutzungsrechte für Leichen beträgt:
1. auf dem Waldfriedhof
bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre, bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;
2. auf dem Stadtfriedhof an der Schorndorfer Straße
bei einfach tiefer Belegung 30 Jahre, bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;
3. auf dem Friedhof Baach
a) im alten Teil (Grabfelder 1 - 6) einheitlich 20 Jahre;
b) im neuen Teil im Grabfeld 8 bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre, bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre; im Grabfeld 9 (Grabkammern) 15 Jahre;
4. auf dem Friedhof Hanweiler
a) im alten Teil (Grabfelder 1 - 4) einheitlich 20 Jahre;
b) im neuen Teil (Grabfelder 5 und 6) bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre, bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;
5. auf dem Friedhof Hertmannsweiler
a) im alten Teil (Grabfelder 1 - 7) einheitlich 20 Jahre;
b) im neuen Teil (Grabfelder 8 und 11 - 13) bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre, bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;
6. auf dem Friedhof Höfen
a) im alten Teil (Grabfelder 1 - 4) einheitlich 20 Jahre;
b) im neuen Teil (Grabfelder 5 - 8) bei einfach tiefer Belegung 25 Jahre, bei doppelt tiefer Belegung 30 Jahre;
7. auf den übrigen Stadtteilfriedhöfen einheitlich 20 Jahre.
Bei Grabstätten von Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, verkürzt sich die Ruhezeit auf allen Friedhöfen auf 10 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Urnengrabstätten von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, verkürzt sich die Ruhezeit auf allen Friedhöfen auf 10 Jahre.
(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.



§ 14 (neu § 13)
Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
12. Reihengrabstätten
13. Urnenreihengrabstätten
14. Wahlgrabstätten
15. Urnenwahlgrabstätten
16. Ehrengrabstätten
17. Kriegsgrabstätten
18. anonyme Urnensammelgrabstätten
19. Urnenkammern in Urnenstelen
20. Urnengemeinschaftsgrabstätten
21. Urnenwiesengrabstätten
22. Baumgrabstätten
23. Gärtnerbetreute Urnengrabstätten
24. Grabstätten, die für muslimische Bestattungen geeignet sind
25. Grabkammern
(3) Das Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt auf Antrag verliehen. Verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
(5) Der Ablauf des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.
(6) Trittplatten um Grabstätten dürfen nur von den Mitarbeitenden der Stadt Winnenden verlegt oder verändert werden.

§ 16 (neu § 15)
Wahlgrabstätten
(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt.
(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu sechs Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) An belegten Grabstätten kann grundsätzlich auf das Nutzungsrecht erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
1. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder den eingetragenen Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste nutzungsberechtigte Person.

§ 17 a (neu § 16a)
Urnenkammern in Urnenstelen
(1) Urnenkammern in den Urnenstelen sind Wahlgrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von zwei Verstorbenen beigesetzt werden. Auf Wunsch können in einer Urnenkammer die Aschen von drei Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den Aschekapseln ohne Über- oder Schmuckurnen (die zierenden Außenhüllen müssen aus Platzgründen entfernt werden).
(3) Die einheitlich verbauten Grabplatten sind zu verwenden. Die Beschriftung darf nicht erhaben sein.
(4) Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen. Der jeweilige Entwurf des Steinmetzes ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenstelen.

§ 17 b (neu § 16 b)
Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Reihengrabstätten, bei der jede Urne einen Beisetzungsplatz der Reihe nach - erst im Todesfall - erhält. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Die Grabanlagen werden von der Stadt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.
(3) Die Grabanlagen werden einheitlich gestaltet. Es müssen einheitliche Tafeln
mit Hinweise auf den Verstorbenen an der Steinstele angebracht werden. Die Tafeln werden von der Stadt nur auf Antrag angebracht. Für die Tafel fallen zusätzliche Kosten an.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend für Urnengemeinschaftsgrabstätten.

§ 17 c (neu § 16 c)
Urnenwiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Grabstellen für eine Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) In jeder Wiesenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden; in einer Wiesenreihengrabstätte ist eine Urnenbestattung möglich.
(3) Auf der Grabstätte ist eine ebenerdige Gedenkplatte (max. 46 x 46 cm) in die Rasenfläche einzulassen, die eine Mindeststärke von 4 cm hat. Die Beschriftung darf nicht „erhaben“ sein. Die Gedenkplatte bedarf einer Grabmalgenehmigung. Die Gedenkplatten sind durch die Angehörigen vom Bewuchs freizuhalten.
(4) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ferner ist die Auslegung von Trittplatten um die Grabstätten oder das Bestreuen mit Kies und Splitt ebenso nicht zulässig.
(5) Die Anlage und Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Stadt oder durch die Stadt beauftragte Dritte.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend für Urnenwiesengrabstätten.

§ 17 d (neu § 16 d)
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten. Die Beisetzung von Aschen erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) In einer Urnenreihengrabstätte ist eine Urnenbestattung möglich. In einer Wahlgrabstätte können zwei Urnen und in einer Familienwahlgrabstätte vier Urnen beigesetzt werden. Die Belegung in einem Urnenwahlgrab erfolgt nur insofern bereits eine Urnenwahlgrabstelle bzw. eine Familienwahlgrabstelle erworben wurde.
(3) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder durch die Stadt beauftragte Dritte.
(4) Auf der Grabstätte ist eine ebenerdige Gedenkplatte (max. 30 x 30 cm) in die
Rasenfläche einzulassen, die eine Mindeststärke von 4 cm hat. Die Beschriftung darf nicht erhaben sein. Die Platte muss mindestens 1,5 m vom Baumstamm entfernt angebracht werden. Die Gedenkplatte bedarf einer Grabmalgenehmigung. Die Gedenkplatten sind durch die Angehörigen vom Bewuchs freizuhalten.
(5) Sollte ein Baum aufgrund von Wettereinflüssen und Klimawandel beschädigt werden oder aufgrund von sicherheitstechnischen Auflagen gefällt werden müssen, wird ersatzweise ein neuer Baum gepflanzt.
(6) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Baumgrabstätten.

§ 17 e (neu § 16 e)
Gärtnerbetreute Urnengrabstätten
(1) Die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung des Gärtnerbetreuten Urnengrabfelds obliegt der Stadt. Eine solche Anlage wird für Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem Gärtnerbetreuten Grabfeld können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines Gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden.
(3) Es müssen einheitliche Tafeln mit Hinweise auf den Verstorbenen an dem Natursteinsockel angebracht werden. Die Tafeln werden von der Stadt nur auf Antrag angebracht. Für die Tafel fallen zusätzliche Kosten an.
(4) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Gärtnerbetreuten Urnengrabstätten.

§ 18 (neu § 17)
Grabstätten, die für muslimische Bestattungen geeignet sind
(1) Auf dem Waldfriedhof wird ein Grabfeld mit Grabstätten, die für muslimische Bestattungen geeignet sind, angeboten. Die Grabausrichtung erfolgt entsprechend religiöser Vorstellungen.
(2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Leichentüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die Bretter zur Abdeckung des Leichnams werden nicht von der Stadt gestellt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen bei Tuchbestattungen zulassen, dass das Versenken des Verstorbenen und Schließen der Grabstätte abweichend von § 10 Absatz 1 unter verantwortlicher Mitwirkung eines muslimischen Bestatters und von den Angehörigen auf deren Verantwortung vollzogen wird.
(4) Die Bestattung erfolgt in Reihen- oder Wahlgrabstätten. Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 19 (neu § 18)
Ehrengrabstätten
Der Gemeinderat kann verdienten Persönlichkeiten auf den Friedhöfen gebührenfrei eine Grabstätte (Ehrengrabstätte) zuerkennen. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann diese durch den Gemeinderat um die gleiche Zeit verlängert werden. Die Anlage und Unterhaltung der Grabstätte werden im Einzelfall bestimmt.

§ 20
weggefallen
§ 21 (neu § 19)
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattung müssen der Würde des Ortes und des Verstorbenen entsprechen.
(2) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und vor allem aus bestattungstechnischen Gründen dürfen Grabmale eine Höhe von 125 cm nicht überschreiten. Die Grabmalhöhe ist von den Grabzwischenwegen an zu messen. Die Ansichtsfläche darf die folgenden Größen nicht überschreiten:
a) Bei einstelligen Grabstätten 0,70 m²
b) Bei mehrstelligen Grabstätten 1,10 m²
c) Bei Urnengrabstätten und Erdbestattungsgrabstätten für Kinder 0,4 m²
(3) Grabmale müssen mit Ausnahme von Grabmalen nach Absatz 2 c) von der hinteren Grabkante mindestens 10 cm und von den seitlichen Grabkanten mindestens 15 cm Abstand haben.
(4) Grababdeckungen dürfen aufgrund der Bodenverhältnisse bei Grabstellen für Erdbestattungen nicht mehr als 50 % der Grabfläche einnehmen. Auf den Stadtteilfriedhöfen Baach und Hanweiler sowie auf dem Stadtteilfriedhof Hertmannsweiler, Grabfeld 15, sind bei Erdbestattungen nicht mehr als 25 % der Grabfläche als Abdeckung zulässig. Grababdeckungen müssen in Grabfeldern mit Trittplatten mindestens 2 cm Abstand von der Grabkante haben. Kies- und Splittbestreuung sind als überwiegende Grabauflage nicht zulässig.
(5) Grabeinfassungen dürfen höchstens 15 cm hoch sein. In Feldern mit Trittplatten müssen die Einfassungen von der Grabkante mindestens 2 cm Abstand haben. Grabeinfassungen dürfen nicht als Fundament für Grabmale verwendet werden. Bei Urnenwiesen- und Baumgräbern sind keine Einfassungen zulässig.
(6) Im Bereich von Urnenstelenanlagen, Wiesengräbern, Baumgräbern, anonymen Grabfeldern und den gemeinschaftlichen Urnengräbern sind Grabmale, Gegenstände und Grabschmuck sowie eine individuelle Bepflanzung unzulässig. Ausnahmen sind zulässig im Rahmen einer Beisetzung. Die Stadt behält sich ausdrücklich vor, Gegenstände, Grabschmuck sowie Bepflanzung kostenpflichtig und ohne weitere Nachricht entfernen zu lassen. Die Stadt ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(7) Abweichend von diesen Regelungen gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften für Urnengräber im Rahmen der §§ 16 a bis 16 e.
(8) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 sowie von den Vorschriften der §§ 16 c Absatz 3 und 16 d Absatz 4 zulassen.

§ 22
weggefallen

§ 23 (neu § 20)
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen, ebenso wie provisorische Einfassungen aus Holz, ohne Genehmigung nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(2) Dem Antrag ist beizufügen:
1. Ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.
(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(6) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Stadt überprüft werden können.

§ 24 (neu § 21)
Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder anderweitig zur Gefahr werden können. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärke nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 0,80 m Höhe: 14 cm
bis 1,25 m Höhe: 16 cm


§ 26 (neu § 23)
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Genehmigung entfernt, werden sie durch die Stadt auf Kosten der verfügungs- bzw. nutzungsberechtigten Person entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Abweichend von Absatz 1 erfolgt bei den Urnenstelen das fachgerechte Entfernen der Urne sowie der Grabtafel durch die Mitarbeiter der Stadt bzw. durch einen von der Stadt beauftragten Dienstleister.

§ 28 (neu § 25)
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des einzelnen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 19 Absatz 5) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Verfügungs- bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden.
(6) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
(7) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Verfügungs- oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(9) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften nach § 19 sind die genannten Grabflächen zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 29 (neu § 26)
Vernachlässigen der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt auf Kosten der verfügungs- bzw. nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

§ 32 (neu § 29)
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(4) Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7.

§ 34 (neu § 31)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Entgegen § 5
a) sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf dem Friedhof aufhält;
b) trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt.
2. Entgegen § 6
a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
b) Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
c) Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
f) Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
g) Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
h) isst oder trinkt, lärmt oder auf Rasenflächen lagert;
i) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
j) sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
k) abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
l) Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt.
3. Entgegen § 7
a) als Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
b) für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
c) die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
d) nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
e) als Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert.
4. Entgegen § 21
a) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
5. Entgegen § 22
a) die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält.
6. Entgegen § 23
a) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Verfügungs- bzw. Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung - und sofern Kulturdenkmale betroffen sind - der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt.
7. Entgegen § 25
a) Grabstätten nicht im Sinne des § 25 herrichtet und bis zum Ablauf der Verfügungs- bzw. Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
b) die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
c) Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung herrichtet;
d) nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
e) Pflanzenschutzmittel verwendet.
8. Entgegen § 26
a) Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 40 (neu § 37)
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmten Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.

Artikel II

Änderung des Gebührenverzeichnisses
(1) Das Gebührenverzeichnis wird entsprechend Anlage 3 angepasst.

Artikel III

Inkrafttreten der Änderungssatzung
(1) Diese Satzungsänderung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

A u s g e f e r t i g t:
Winnenden, den 28. Juni 2023

Hartmut Holzwarth
Oberbürgermeister

Hinweis zur vorstehenden Satzung nach § 4 GemO:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedem geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Die signierte Satzung sowie deren Anhang finden Sie hier. (432,6 KB)