Bodenrichtwerte für die Grundsteuer zum Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt)
Gem. § 196 (1) BauGB sind Bodenrichtwerte für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln (§ 196 (2) BauGB).
Die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer zum Stichtag 01.01.2022 können über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg abgerufen werden.
Wir bitten, von Anfragen zur neuen Grundsteuer beim Gutachterausschuss abzusehen.
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