Inkrafttreten der 20. Änderung des genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplans 2000 - 2015 des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden und der Gemeinde Berglen
- 20. FNP-Änderung -
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Feststellungsbeschluss und Genehmigung Die durch Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden vom 04.12.2024 und des Gemeinderats der Gemeinde Berglen vom 15.10.2024 festgestellte 20. Änderung des genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplans 2000 - 2015 wurde dem Regierungspräsidium Stuttgart gem. § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben an den Gemeindeverwaltungsverband Winnenden und die Gemeinde Berglen vom 03.03.2025 (Aktenzeichen RPS21-2511-448/1) mitgeteilt, dass nach Ablauf der in § 6 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) genannten Monatsfrist mit Wirkung vom 25.02.2025 die Genehmigungsfiktion eingetreten ist (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Die Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich und hat dieselbe Wirkung wie eine Genehmigung. Maßgebend ist der vom Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden gefertigte Lageplan vom 24.04.2023 / 22.04.2024 im Maßstab 1 : 5.000. Die 20. Änderung des genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplans 2000 - 2015 wird für den Bereich des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden mit den Bekanntmachungen auf der Internetseite der Stadt Winnenden unter www.winnenden.de/bekanntmachungen am 20.03.2025, im Amtsblatt der Gemeinde Leutenbach am 20.03.2025 und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwaikheim am 20.03.2025 und für den Bereich der Gemeinde Berglen mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Berglen am 20.03.2025 wirksam. Jedermann kann die 20. Änderung des genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplans, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung für den Bereich des Gemeindeverwaltungsverbands Winnenden beim Stadtentwicklungsamt der Stadt Winnenden, 71364 Winnenden, Rathaus, Torstraße 10, Zimmer 306 und für den Bereich der Gemeinde Berglen beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Berglen, 73663 Berglen, Rathaus Oppelsbohm, Eingang Beethovenstraße 20, Bauamt, Zimmer 4, während den regelmäßigen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften Auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB und § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB sind unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 20. Änderung des genehmigten gemeinsamen Flächennutzungsplans 2000 - 2015 schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Winnenden oder der Gemeinde Berglen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung beim Gemeindeverwaltungsverband Winnenden oder bei der Gemeinde Berglen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat. Winnenden, den 17.03.2025 Hartmut HolzwarthVorsitzenderGemeindeverwaltungsverband Winnenden

- Sonderbaufläche "Großflächiger Einzelhandelsbetrieb Vordere Bruckäcker“ in Berglen-Oppelsbohm (0,77 ha)
- Fläche für die Landwirtschaft (0,36 ha)
- Sonstige überörtliche und örtliche Verkehrsfläche (0,04 ha)